In diesem Beitrag wird ein ausführlicher Überblick über die Pflichten, die einem GmbH-Geschäftsführer im Rahmen seiner Tätigkeit treffen, vermittelt. Dieser gliedert sich in:
Haftung in der GmbH
Zum Umfang der Pflichten eines Geschäftsführers
Die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH hängt maßgeblich vom Umfang seiner jeweiligen Pflichten ab. Spannend wird dies insbesondere dann, wenn die wesentliche Aufgabe der GmbH in der Führung einer Kommanditgesellschaft besteht (GmbH & Co. KG). In diesem Fall besteht ein Haftungsrisiko auch gegenüber der KG und nicht lediglich gegenüber „seiner“ GmbH. Über den genauen Umfang dieser Geschäftsführerpflichten hat das OLG Nürnberg [Urt. v. 30.3.2022 – 12 U 1520/19] entschieden.
Sachverhalt des zu entscheidenden Falls:
Die klagende GmbH & Co. KG macht – vertreten durch eine Kommanditistin – Schadenersatzansprüche gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH geltend.
Die Klägerin vertreibt Mineralölprodukte und gibt für Kunden mit größeren Fuhrparks auf deren Antrag Tankkarten aus, die das bargeldlose Tanken in von der Klägerin betriebenen Tankstellen ermöglichen.
Nachdem die Einhaltung von Kreditlimits für ausgegebene Tankkarten zunächst nicht kontrolliert worden war, was zu Zahlungsausfällen führte, wurden in der Folge Schulungen für die Geschäftsführung durchgeführt, bei denen die Kreditvergabe an Kunden und das Vier-Augen-Prinzip erörtert wurden.
Corona Virus – Was Unternehmen jetzt wissen müssen
HINWEIS: Dieser Artikel wird täglich akutalisiert, soweit sich Änderungen ergeben.
Seit Wochen verbreitet sich das Corona Virus (COVID-19) rasend schnell auf der ganzen Welt. Beinahe alle wirtschaftlichen Sektoren spüren die Auswirkungen hiervon.
Die wirtschaftlich am stärksten betroffenen Branchen stellen derzeit Gastronomie, Tourismus, Kultur und Einzelhandel dar. Grund hierfür sind nicht zuletzt Empfehlungen der Regierung, das soziale Leben auf das nötigste Minimum hinunterzufahren. Die Folgen sind Reise- und Einreiseverbote weltweit, Quarantänemaßnahmen, gestoppte Verkehrs- und Warenflüsse, Produktionsstilllegungen, Einbrüche am Aktienmarkt, Veranstaltungsabsagen und Umsatzeinbußen in fast allen denkbaren Bereichen.
Die Regierung verfolgt mit diesem drastischen Vorgehen das primäre Ziel, die Verbreitung des Virus so gut es geht einzudämmen und die Bevölkerung zu schützen.
Im Ergebnis stehen sich damit jedoch zwei Interessen gegenüber, die es langfristig in einen angemessenen Ausgleich zu bringen gibt: Das öffentliche sowie individuelle Interesse der Bevölkerung am Schutz der Gesundheit und des Lebens auf der einen Seite und auf der anderen Seite das Interesse aller am wirtschaftlichen Markt Beteiligten, nicht nur eine massive globale Wirtschafts- und Finanzkrise zu verhindern, sondern vor allem die Existenz eines jeden Betroffenen zu retten.
Als Anwaltskanzlei, die ihren Fokus auf der Betreuung mittelständischer Unternehmen hat, ist eine unserer Aufgaben, in schwierigen Zeiten Verantwortung zu übernehmen und bereit sein, Ihre Ziele zu unseren eigenen zu machen. Wie wir seit 15 Jahren als Leitgedanken formulieren, möchten wir nicht erst helfen, wenn das Schiff auf Grund gelaufen ist, sondern in jedem Moment dazu beitragen, es sicher durch alle Untiefen zu navigieren. Daher stellen wir an dieser Stelle die möglichen Maßnahmen vor.
Dementsprechend haben wir unser Rüstzeug parat und dieses für die aktuelle Situation angepasst und aufgerüstet um auch Sie bestmöglich durch diese Zeiten zu navigieren und mit unserer Kompetenz und Erfahrung zu beraten und bei den möglichen Maßnahmen konkret unterstützen.
Das neue Geschäftsgeheimnisschutzgesetz
Der Bundestag hat am 21.3.2019 das neue Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG) zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung verabschiedet. Das GeschGehG trat am 18. April 2019 in Kraft. Es ersetzt nun die bislang im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) enthaltenen §§ 17-19.
„Geschäftsgeheimnisse“ nach dem Geschäftsgeheimnisschutzgesetz
Bereits in § 17 UWG wurde der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen unter Strafe gestellt. Eine genaue Definition des Begriffs des Geschäftsgeheimnisses suchte man in der Norm aber bislang vergeblich. Zweck des neuen Geschäftsgeheimnisschutzgesetz und der europäischen Richtlinie war somit – neben dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung – auch die Vereinheitlichung der Regelungen und damit eine erhöhte Rechtssicherheit für den Rechtsanwender. Ein Geschäftsgeheimnis ist nunmehr in § 2 Nr. 1 Geschäftsgeheimnisschutzgesetz legaldefiniert:
„Im Sinne dieses Gesetzes ist
- Geschäftsgeheimnis
eine Information
-
- a) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
- b) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
- c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.“
Bereits diese Definition sollten Unternehmen nun zum Anlass nehmen und „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ treffen, um dem Schutz des neuen GeschGehG zu unterfallen (etwa Geheimhaltungsvereinbarungen, interne Zugangsbeschränkungen, interne Sicherheitsanweisungen, Vertraulichkeitsstufen, Firewalls, Einrichtung spezieller IT-Systeme etc.).
Die Aufgaben des Geschäftsführers einer GmbH
Der Geschäftsführer als Vertreter der GmbH
Der GmbH-Geschäftsführer ist gesetzlicher Vertreter der GmbH und vertritt diese gegenüber den Gesellschaftern und Dritten (z. B. Kunden, Lieferanten oder dem Finanzamt und Sozialversicherungsträgern) gerichtlich und außergerichtlich. Erste und oberste Geschäftsführerpflicht ist die Vertretung der GmbH.
Diese Vertretungsbefugnis kann im Außenverhältnis nicht eingeschränkt werden d.h. Rechtsgeschäfte, die der Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft abschließt, sind für die GmbH verbindlich. Im Innenverhältnis gilt grundsätzlich das sog. Selbstkontrahierungsverbot d.h. es ist dem Geschäftsführer verboten Geschäfte als Vertreter der GmbH mit sich selbst als andere Vertragspartei abzuschließen. Für eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot reicht ein Gesellschafterbeschluss, beim Alleingesellschafter-Geschäftsführer dagegen muss die Befreiung in der Satzung geregelt sein. Allerdings muss der Geschäftsführer auch bei erlaubten Insichgeschäften darauf achten, dass der GmbH durch das Geschäft kein Schaden entsteht und nicht gegen die Geschäftsordnung oder Satzung verstößt. Des Weiteren kann im Innenverhältnis zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführer festgelegt werden, dass der Geschäftsführer für bestimmte Geschäfte die Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung bedarf. Überschreitet der Geschäftsführer im Innenverhältnis seine Kompetenzen, macht er sich in der Regel gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig.
Zwar ergeben sich aus dem GmbH-Gesetz Pflichten des Geschäftsführers, nicht aber dessen persönliche Rechte gegenüber der GmbH, so gibt es beispielsweise keine Vorschrift über die Vergütung eines Geschäftsführers oder ob und wie lange er Urlaub hat. Diese Punkte müssen gesondert im Anstellungsvertrag mit den Gesellschaftern werden.
Einen strukturierten Überblick über die sonstigen Pflichten finden Sie in den folgenden Ausführungen und der anschließenden Übersicht:
GmbH-Geschäftsführerhaftung – die wichtigsten Urteile
Die Haftung des GmbH Geschäftsführers ist einem steten Wandel unterworfen und wird durch die Rechtsprechung kontinuierlich weiterentwickelt. Als Geschäftsführer einer GmbH trifft man täglich Entscheidungen, die teilweise weitreichende Konsequenzen haben. Gerade in einem schnelllebigen Marktumfeld wird es von Geschäftsführern schlicht erwartet, dass er auch ohne allumfassende Informationen gewisse Risiken eingeht, um beispielsweise wichtigte Aufträge nicht reihenweise an die agilere Konkurrenz zu verlieren.
In einem solchen Umfeld ist es selbstverständlich, dass Fehler passieren. Nicht umsonst ist das Forschungsfeld „decision making under uncertainty“ seit Jahren eines der angesagtesten Themen unter Ökonomen und Psychologen. Trotz dem Bewusstsein der Fehlerhaftigkeit menschlicher Entscheidungen, ist irgendwann der Punkt des Akzeptierten überschritten und tritt in diesem Fall die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH ein.
GmbH-Insolvenz: Wann begeht ein Geschäftsführer Insolvenzverschleppung?
Ich selbst absolviere meine Fahrten zu Gericht, wann immer möglich, mit einem Produkt einer „Pleitefirma“ und fühle mich sehr wohl damit, denn immerhin leistet dieses Fortbewegungsmittel seit Ende der 1980er-Jahre treue Dienste. Wenn Sie nun denken, dass ich ein Auto der schwedischen Marke Saab fahre, finde ich dies sehr rührend, aber der Fall liegt anders. Es handelt sich um ein deutsche Produkt der Marke Kettler. Wer kennt sie nicht:
Mit dem Produkt des Kettcars und vielen anderen hat sich Kettler einen Namen gemacht. Das obige Gefährt konnte ich auch mal in den 70ern mein eigen nennen, nun fahre ich bei gutem Wetter mit einem sehr schönen – wenn auch in die Jahre gekommenen – Fahrrad eben dieser insolventen Marke zu meinen Gerichtsterminen.
Da fragt man sich doch, wie kann eine Marke die seit 1949 besteht und mehr als 1.000 Mitarbeiter hat, pleite gehen und was versteht man unter einer Insolvenz, denn immerhin ist das Unternehmen nach seinem Insolvenzantrag im Juni 2015 aktuell noch immer am Markt präsent, verkauft seine Produkte weiter und kein Ende ist in Sicht.
Steuerstrafrecht bei der verdeckten Gewinnausschüttung
Wir haben in letzter Zeit der verdeckten Gewinnausschüttung eine eigene kleine Serie mit vier Beiträgen gewidmet. Nun ist in diesem Themenkreis kürzlich eine steuerstrafrechtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes ergangen, die wir Ihnen nicht vorenthalten wollen. Die Serie finden Sie übrigens hier:
Geschäftsführer muss im Falle der Insolvenz der GmbH nicht auch Angaben über seine eigenen Vermögensverhältnisse machen
Der BGH hat entschieden, dass der Ruf der GmbH noch verspricht was er hält. Eine Insolvenz der Gesellschaft hat – bis auf strenge Ausnahmen – nichts mit der finanziellen Situation eines Geschäftsfühers zu tun. Das oberste deutsche Gericht hat am 05. März 2015 eine Entscheidung mit folgendem amtlichen Leitsatz getroffen:
Wird gegen eine GmbH ein Insolvenzantrag gestellt, hat der Geschäftsführer über die rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse der von ihm vertretenen Gesellschaft einschließlich gegen Gesellschafter und ihn selbst gerichteter Ansprüche Auskunft zu erteilen. Er ist hingegen nicht verpflichtet, über seine eigenen Vermögensverhältnisse und die Realisierbarkeit etwaiger gegen ihn gerichteter Ansprüche Angaben zu machen.
(BGH, Beschluss vom 05.03.2015 – Az: IX ZB 62/14)
Nachfolgehaftung bei Beibehaltung einer Etablissementbezeichnung
In einer interessanten Entscheidung hat sich das Bundesfinanzgericht, hier in München, mit der Frage auseinandergesetzt, ob für die angelaufenen Steuerschulden des vorherigen Restaurantpächters, welcher dieses als Vollkaufmann geführt hat, gem. § 191 AO i.V.m. § 25 HGB gehaftet wird, wenn der Nachfolger den Restaurantnahmen weiterführt. Dies ergäbe ohne in der Regel die Alarmglocken schrillen zu lassen ein potenziell erhebliches Haftungsrisiko.
Folgende Leitsätze hat das Gericht erlassen: