Nach einem Urteil des Bundesfinanzhof vom 6.5.2010 (Az: VI R 25/09) sind Aufwendungen für das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.
Gründung der GmbH
Anmeldung der Kapitalerhöhung einer GmbH / UG
Das OLG München hat mit Beschluss vom 06.07.2010 (Aktenzeichen 31 Wx 112/10) folgende Entscheidung zur Eintragung einer Kapitalerhöhung bei einer nach dem Musterprotokoll gegründeten Unternehmergesellschaft getroffen:
Die UG & Co KG im Vergleich zur GmbH & Co. KG
Mittlerweile sind mehr als 2.000 Unternehmergesellschaften als Vollhafter (Komlementär) einer KG eingetragen. Die Rechtsform der UG & Co. KG hat sich damit endgültig etabliert.
Hier sind die Gründe, die für eine UG & Co. KG statt einer GmbH & Co. KG sprechen:
Interview mit RA Köster von der Financial Times Deutschland
Artikel aus der Financial Times Deutschland vom 23.07.2010 von Franziska Stumpf: http://www.kanzleikoester.com/dokumente/FT-2010-07-23.pdf
Kündigungsschutz der Arbeitnehmer (KSchG) auch für Geschäftsführer?
Aufgrund seiner Organstellung für die GmbH gelten die Regeln des Kündigungsschutzes der Arbeitnehmer, namentlich das Kündigungsschutzgesetz, nicht für Geschäftsführer. Dies wird von der Rechtsprechung damit begründet, dass dieser als Organ der Gesellschaft auch deren Arbeitgeberfunktion ausübt.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.05.2010 entschieden, dass die Regeln des Kündigungsschutzes für Arbeitnehmer auch für Geschäftsführer gelten kann; und zwar dann, wenn eine entsprechende Regelung im Geschäftsführeranstellungsvertrag getroffen ist.
GmbH / UG: Regelung über Gründungskosten teilweise nicht notwendig
Nach einem Beschluss des OLG Frankfurt am Main ist eine Regelung über die Gründungskosten in der Satzung dann nicht notwendig, wenn diese von dem Gründer persönlich getragen werden.
Das GmbH-Gesetz sieht eine derartige Klausel gerade nicht als zwingenden Bestandteil einer Satzung vor, vgl. § 3 Absatz 1 GmbHG und eine entsprechende Anwendung von § 26 Absatz 2 Aktiengesetz ist nicht angebracht. Wenn der Gründungsaufwand nicht von der Gesellschaft getragen werden soll schulden alleine die Gründungsgesellschafter diese Kosten.
Wettbewerbsverbot aus GmbH-Satzung auch für neu eintretende Gesellschafter
In Gesellschaftsverträgen ist sehr oft ein Wettbewerbsverbot für Gesellschafter enthalten. Diesem Wettbewerbsverbot haben sich die bei Errichtung der Gesellschaft handelnden Gesellschafter sehenden Auges unterworfen. Die damit vereinbarte Gültigkeit des Wettbewerbsverbots gilt aber nicht nur für Gründungsgesellschafter, sondern auch für später hinzukommende. Das OLG Bamberg hat entschieden (Az: 6 U 12/09) dass ein neu eintretender Gesellschafter, der ein Wettbewerbsunternehmen betreiben möchte, mit der Gesellschaft entweder eine Ausnahme vereinbaren muss oder gleich die Satzung geändert werden muss.
Umwandlung von der englischen Limited (Ltd) in eine UG
Viele Gründer einer Limited möchten diese Gesellschaften aufgrund schlechter Erfahrungen und der komplizierten Praxis in eine deutsche Kapitalgesellschaft umwandeln. Insoweit bietet sich die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gut an. Der Übergang von einer Ltd zu einer UG könnte dabei wie folgt aussehen:
Die Einberufung der Gesellschafterversammlung einer GmbH
Die Gesellschafter einer GmbH fassen ihre Entscheidungen in Gesellschafterversammlungen durch sog. Gesellschafterbeschlüsse. Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan der Gesellschaft.
Wie wird die Gesellschafterversammlung einberufen?
Die §§ 48 bis 51 GmbHG befassen sich mit dieser Thematik: § 48 GmbHG betrifft das Zustandekommen der Gesellschafterbeschlüsse; § 49 GmbHG regelt die Kompetenz zur Einberufung der Versammlung; § 50 widmet sich den sog. Minderheitsrechten und § 51 GmbHG schließlich die Form der Einberufung einer Gesellschafterversammlung.
Für die Einberufung und Abhaltung von Gesellschafterversammlungen ist folgendes zu beachten:
Die Gesellschafterversammlung wird durch den Geschäftsführer einberufen. Hat die GmbH mehrere Geschäftsführer, steht jedem einzelnen von diesen Geschäftsführern ein Recht zur Einberufung zu. Auch Gesellschafter können eine Versammlung einberufen, wenn die Voraussetzungen des § 50 GmbHG vorliegen.
Muster: Einladung zur Versammlung
Die Einladung zur Gesellschafterversammlung kann z. B. wie folgt ausschauen:
Per Einschreiben
An
die Gesellschafter der … GmbH / UG (haftungsbeschränkt)
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Funktion als Geschäftsführer der … GmbH / UG (haftungsbeschränkt) lade ich Sie hiermit zu einer ordentlichen Gesellschafterversammlung der Gesellschaft am . . . . . um . . . . . Uhr ein.
Die folgenden Tagesordnungspunkte stehen an:
1. Feststellung des Jahresabschlusses 20.. (Entwurf als Anlage beigefügt)
2. Beschluss über die Ergebnisverwendung:
3. Entlastung der Geschäftsführer für das Jahr 20..
4. Abberufung des Geschäftsführers …
5. Bestellung eines Geschäftsführers
6. Beteiligung an der Firma …
7. Kapitalerhöhung um … Euro
_________________________
Unterschrift Geschäftsführer
Was muss alles protokolliert werden?
Eigentlich muss nur der Beschluss über die Änderungen des Gesellschaftsvertrages notariell beurkundet werden (vgl. § 53 Absatz 2 GmbHG). Jedoch ist aus Gründen der Rechtssicherheit – insbesondere für die Beweisführung – unbedingt anzuraten, auch sonstige Beschlüsse durch ein Protokoll niederzuschreiben. Für die Ein-Mann-Gesellschaft schreibt dies § 48 Absatz 3 GmbHG ohnehin vor.
Auch kann eine Protokollierung durch die Satzung vorgeschrieben werden. Üblicherweise findet man folgende Punkte im Protokoll :
- Name der Gesellschafter und der Teilnehmer
- Datum, Uhrzeit und Ort der Gesellschafterversammlung;
- Name des Versammlungsleiters und Protokollführers;
- Feststellung über ordnungsgemäße Einberufung;
- Feststellung über Ordnungsgemäßheit der Vollmachten und deren Nachweis;
- Feststellung über Gesamtanzahl und Aufteilung der Stimmen; Hinweis auf Stimmverbote;
- Art der Abstimmung (z. B. Handzeichen, Stimmkarten);
- Ergebnis der einzelnen Abstimmungen mit Aufführung von Ja- und Nein-Stimmen, Enthaltungen, ggf. ungültige Stimmen;
- eventuelle Widersprüche eines Gesellschafters;
- Verzicht auf Rüge von formellen Mängeln;
- oft kurz gefasster Inhalt des Berichts der Geschäftsleitung und des Inhalts der einzelnen Redebeiträge der Teilnehmer;
- Besonderheiten des Verfahrens wie z. B. Wortentzug oder Unterbrechung, Vertagung u. ä
Unterbilanz- bzw. Vorbelastungshaftung bei der Vor-GmbH
Nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstitut der Unterbilanz- bzw. Vorbelastungshaftung haben die Gesellschafter einer GmbH, die vor der Eintragung in das Handelsregister den Geschäftsbetrieb aufnimmt, eine Differenz zwischen dem Stammkapital der GmbH und dem Wert Ihres Vermögens im Zeitpunkt der Eintragung anteilig zu erstatten.
Nun hat das OLG Brandenburg sich in einer wichtigen Entscheidung darüber geäussert, wer für das Vorliegen einer Unterbilanz die Beweislast trägt.