Die Einberufung der Gesellschafterversammlung einer GmbH

Die Gesellschafter einer GmbH fassen ihre Entscheidungen in Gesellschafterversammlungen durch sog. Gesellschafterbeschlüsse. Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan der Gesellschaft.

Wie wird die Gesellschafterversammlung einberufen?

Die §§ 48 bis 51 GmbHG befassen sich mit dieser Thematik: § 48 GmbHG betrifft das Zustandekommen der Gesellschafterbeschlüsse; § 49 GmbHG regelt die Kompetenz zur Einberufung der Versammlung; § 50 widmet sich den sog. Minderheitsrechten und § 51 GmbHG schließlich die Form der Einberufung einer Gesellschafterversammlung.

Für die Einberufung und Abhaltung von Gesellschafterversammlungen ist folgendes zu beachten:

Die Gesellschafterversammlung wird durch den Geschäftsführer einberufen. Hat die GmbH mehrere Geschäftsführer, steht jedem einzelnen von diesen Geschäftsführern ein Recht zur Einberufung zu. Auch Gesellschafter können eine Versammlung einberufen, wenn die Voraussetzungen des § 50 GmbHG vorliegen.

Muster: Einladung zur Versammlung

Die Einladung zur Gesellschafterversammlung kann z. B. wie folgt ausschauen:

Per Einschreiben

An

die Gesellschafter der … GmbH / UG (haftungsbeschränkt)

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Funktion als Geschäftsführer der … GmbH / UG (haftungsbeschränkt) lade ich Sie hiermit zu einer ordentlichen Gesellschafterversammlung der Gesellschaft am . . . . . um . . . . . Uhr ein.

Die folgenden Tagesordnungspunkte stehen an:

1. Feststellung des Jahresabschlusses 20.. (Entwurf als Anlage beigefügt)

2. Beschluss über die Ergebnisverwendung:

3. Entlastung der Geschäftsführer für das Jahr 20..

4. Abberufung des Geschäftsführers …

5. Bestellung eines Geschäftsführers

6. Beteiligung an der Firma …

7. Kapitalerhöhung um … Euro

_________________________

Unterschrift Geschäftsführer

Was muss alles protokolliert werden?

Eigentlich muss nur der Beschluss über die Änderungen des Gesellschaftsvertrages notariell beurkundet werden (vgl. § 53 Absatz 2 GmbHG). Jedoch ist aus Gründen der Rechtssicherheit – insbesondere für die Beweisführung – unbedingt anzuraten, auch sonstige Beschlüsse durch ein Protokoll niederzuschreiben. Für die Ein-Mann-Gesellschaft schreibt dies § 48 Absatz 3 GmbHG ohnehin vor.

Auch kann eine Protokollierung durch die Satzung vorgeschrieben werden. Üblicherweise findet man folgende Punkte im Protokoll :

  • Name der Gesellschafter und der Teilnehmer
  • Datum, Uhrzeit und Ort der Gesellschafterversammlung;
  • Name des Versammlungsleiters und Protokollführers;
  • Feststellung über ordnungsgemäße Einberufung;
  • Feststellung über Ordnungsgemäßheit der Vollmachten und deren Nachweis;
  • Feststellung über Gesamtanzahl und Aufteilung der Stimmen; Hinweis auf Stimmverbote;
  • Art der Abstimmung (z. B. Handzeichen, Stimmkarten);
  • Ergebnis der einzelnen Abstimmungen mit Aufführung von Ja- und Nein-Stimmen, Enthaltungen, ggf. ungültige Stimmen;
  • eventuelle Widersprüche eines Gesellschafters;
  • Verzicht auf Rüge von formellen Mängeln;
  • oft kurz gefasster Inhalt des Berichts der Geschäftsleitung und des Inhalts der einzelnen Redebeiträge der Teilnehmer;
  • Besonderheiten des Verfahrens wie z. B. Wortentzug oder Unterbrechung, Vertagung u. ä

Unterbilanz- bzw. Vorbelastungshaftung bei der Vor-GmbH

Nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstitut der Unterbilanz- bzw. Vorbelastungshaftung haben die Gesellschafter einer GmbH, die vor der Eintragung in das Handelsregister den Geschäftsbetrieb aufnimmt, eine Differenz zwischen dem Stammkapital der GmbH und dem Wert Ihres Vermögens im Zeitpunkt der Eintragung anteilig zu erstatten.

Nun hat das OLG Brandenburg sich in einer wichtigen Entscheidung darüber geäussert, wer für das Vorliegen einer Unterbilanz die Beweislast trägt.

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Checkliste für die Mantelgründung einer GmbH / UG

Unter einem sog. Mantelkauf versteht man den Erwerb einer bereits existierenden GmbH, ohne das dazu gehörige Unternehmen. Regelmäßig ist der Geschäftsbetrieb dieses Mantels bereits eingestellt und dem Erwerber der GmbH geht es auch nicht darum, ein bestehendes Unternehmen fortzuführen, sondern möglichst günstig die Möglichkeit bekommen, die persönliche Haftung für sein eigenes Unternehmen durch Verwendung der bereits existierenden GmbH einzuschränken.

Dieser Artikel gibt einen Überblick über den Mantelkauf und zeigt auf, wo hier Haftungsrisiken bestehen:

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Amtslöschung eines GmbH-Geschäftsführers aus dem Handelsregister

Ein im Handelsregister eingetragener Beschluss über die Bestellung eines Geschäftsführers kann nicht von Amts wegen gelöscht werden, wenn die Fehlerhaftigkeit allein darauf gestützt wird, dass Gesellschafter zu der Versammlung, in welcher der streitgegenständliche Beschluss gefasst wurde, nicht ordnungsgemäß geladen wurden und daher auch nicht beteiligt waren (OLG München vom 22.02.2010; Az: 31 Wx 162/09).

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Haftungsrisiken des Geschäftsführers in Krise und Insolvenz

Nach einer aktuellen Berechnung der Wirtschaftsauskunftei Creditreform steht zu befürchten, dass in diesem Jahr 38.000 bis 40.000 Unternehmen aus Deutschland Insolvenz anmelden müssen. Diese Zahlen verdeutlichen, dass es sich bei strauchelnden GmbH’s nicht um Einzelfälle handelt. Eine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem Thema „Krise/Insolvenz“ ist für die Vielzahl von betroffenen Gesellschaften unvermeidbar.

Hierbei ist es für jeden Geschäftsführer, dessen Unternehmen sich in einer Krise befindet, unbedingt notwendig, genau über seine Haftungsrisiken Bescheid zu wissen und Wege zu kennen, durch richtige Geschäftsführung der GmbH die persönliche zivil- und strafrechtliche Haftung zu vermeiden. Insoweit zeigt dieser Artikel Risiken auf und gibt Handlungsanweisungen, diese Risiken zu vermeiden.

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Gesellschafterliste der GmbH: Gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen

Eine Entscheidung des OLG München vom 08.09.2009 gibt Anlass, sich mit der Problematik der Einreichung von Gesellschafterlisten und des insoweit bestehenden Risikos des gutgläubigen Erwerbs von GmbH-Anteilen zu beschäftigen.

In diesem Artikel werden die Haftungsrisiken für die Geschäftsführung dargelegt und Praxistipps zur Vermeidung dieser Haftung sowie zur Verhinderung eines gutgläubigen Erwerbs von Gesellschaftsanteilen gegeben. Hierbei sind nach einem aktuellen Urteil des OLG München (regional) einige Besonderheiten zu beachten.

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Frist bei Anfechtungsklagen von Gesellschafterbeschlüssen

Nach einem Urteil des BGH vom 13.07.2009 muss bei Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH die Monatsfrist des § 246 Abs.1 AktG zwingend eingehalten werden. Der BGH behandelt dies mittlerweile als ständige Rechtsprechung des Senats (zuletzt BGH vom 18.04.2005 – II ZR 151/03; vom 14.03.2005 – II ZR 153/03; vom 12.01.1998 – II ZR 82/93).

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Maximales Geschäftsführergehalt bei der UG

Im Rahmen des von mir moderierten Forums bei XING zur sog. Mini GmbH – offiziell: Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kam von einem Mitglied die Frage auf, welche Gestaltungsmöglichkeiten für Geschäftsführergehälter bestehen und was bei der Gehaltsfestlegung strikt zu beachten ist. Insoweit hat der Co-Moderator, Dr. Tobias Rolfes von der IHK Köln, auf ein sehr informatives Merkblatt aufmerksam gemacht, welches ich mit freundlicher Genehmigung auch an dieser Stelle veröffentlichen darf.

Im Folgenden der Wortlaut dieses Artikels; ganz unten können Sie den Artikel im Original als PDF herunterladen.

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Gesellschafterversammlung: Treuwidrige Entlastung des Geschäftsführers

Solange der Versammlungsleiter einer GmbH-Gesellschafterversammlung nicht das Abstimmungsergebnis feststellt, kann seitens der Gesellschafter mit einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO die Frage geklärt werden, ob denn überhaupt ein Beschluss gefasst wurde und welchen Inhalt dieser hat.

Wird Druck aufgebaut einen GmbH Geschäftsführer zu entlasten, obwohl in diesem Moment bereits Pflichtverletzungen im Raum standen, diese jedoch noch nicht vollends untersucht werden konnten, so liegt eine Treuwidrigkeit vor. Insbesondere ist dies der Fall, wenn ein Schaden noch nicht bezifferbar ist und es der Intention der Gesellschafter entspricht weitergehende Untersuchungen zu torpedieren und den Geschäftsführer aus der Schusslinie zu nehmen.

(BGH Beschluss vom 04.05.2009, Az: II ZR 169/07)