Der BGH hat mit einem aktuellen Beschluss entschieden, dass bei der Veräußerung eines Geschäftsanteils der abzutretende Anteil hinreichend bestimmt sein muss. Dies ist dadurch begründet, dass ein Veräußerer mehrere Geschäftsanteile gleicher Höhe halten kann, wovon beispielsweise einer verpfändet sein könnte. Insoweit muss der abzutretende Anteil bei der Veräußerung so genau bezeichnet werden, dass eine Verwechselungsgefahr ausgeschlossen ist. Diesbezüglich hat das MoMiG durch die nunmehr vorgesehene Nummerierung der Geschäftsanteile vorgesorgt und das hier dargestellte Urteile wird sich auf Altfälle beschränken – diese wird es aber auf abesehbare Zeit noch zuhauf geben und es ist dringend darauf zu achten, dass bei der Abtretung eines Geschäftsanteils immer zweifelsfrei festgestellt werden kann, welcher Anteil abgetreten ist. Wenn der Abtretungsgegenstand nicht hinreichend bestimmt wird, ist der Obertragungsvertrag nichtig. In dem vom BGH entschiedenen Fall haftete der vermeintliche Erwerber daher auch nicht gemäß §16 Abs.3 GmbHG aF. für rückständige Stammeinlagen.
BGH- Beschluss vom 19.4.2010; Aktenzeichen: II ZR 150/09
Jan Köster
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