Je nach Umtriebigkeit des Geschäftsführers und natürlich auch je nach Zuschnitt des Unternehmens können sich pro Jahr beträchtliche Summen für Spesenabrechnungen des Geschäftsführers summieren. Während viele Gesellschaften eine ziemlich großzügige Spesenpolitik für ihre Geschäftsführer verfolgen, findet dies auf jeden Fall dann seine Grenze, wenn Rechnungen für Flüge, Restaurantbesuche oder Ähnliches eingereicht werden, bei denen schlicht die Geschäftsbezogenheit fehlt. Hier können sich Ersatzansprüche der Gesellschaft ergeben. Wie in einem solchen Fall die Beweis- und Darlegungslasten verteilt sind, war Inhalt der vorliegenden Entscheidung des OLG München.
OLG München, Urteil vom 27.2.2013 – 7 U 4465/11
Nach § 43 II GmbHG muss ein Geschäftsführer, welcher die ihm obliegenden Pflichten verletzt, der Gesellschaft Schadensersatz leisten. Eine solche Pflichtverletzung ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Geschäftsführer als solcher Auszahlungen für unberechtigte Spesen veranlasst oder nicht verhindert. Unberechtigt sind Spesen dann, sobald eine Betriebsbezogenheit fehlt.
Hier stellte sich die Frage, wie weit hier die Beweisführung und Darlegungslast der Gesellschaft obliegt und was viel mehr in die Darlegungs-Sphäre des Geschäftsführers fällt. Die Gesellschaft muss hierbei – entsprechend der aktien- und genossenschaftlichen Regelung – nur nachweisen, das und in welchem Umfang ihr ein Schaden durch das pflichtwidrige Verhalten des Geschäftsführers erwachsen ist. Hierbei kommt ihr zudem die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute. Danach ist es ausreichend, dass die Gesellschaft die unberechtigten oder beleglosen Spesenrechnungen auflistet und aufschlüsselt, welche ihrer Meinung nach nicht in den geschäftlichen Bereich fallen.
Will sich der Geschäftsführer hingegen der Haftung entziehen, muss er darlegen und ggf. beweisen, dass er entweder seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft, oder dass ein Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte. Er muss also die Betriebsbezogenheit der einzelnen Spesen nachweisen. Hierfür muss die Gesellschaft allerdings Zugang zu den relevanten Unterlagen gewähren.
Zu beachten ist zudem noch, dass die Ansprüche aus § 43 II GmbHG gem. § 43 V GmbHG fünf Jahre nach Anspruchsentstehung verjähren. Es kommt also gerade nicht auf eine Kenntnis von den Ansprüchen an. Andere Verjährungsfristen können sich nur bei deliktischen Handeln des Geschäftsführers ergeben.
Zudem besteht auch die Gefahr, dass die Spesen bei der Jahresaufstellung durchrutschen und sich niemand die Mühe macht diese zu überprüfen. Wird dann der Geschäftsführung eine Entlastung durch die Gesellschafterversammlung erteilt, wird eine Präklusion der Gesellschaft mit Ansprüchen gegen den Geschäftsführer bewirkt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen bekannt oder erkennbar waren. Die Ansprüche sind dann nicht mehr begründet
Benno von Braunbehrens
Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.