Eine der Grundpflichten der Gesellschafter besteht in dem Erbringen der auf den jeweiligen Geschäftsanteil entfallenden Geldeinlage. Zu den in § 362 BGB normierten zivilrechtlichen Erfüllungserfordernissen tritt noch die gesellschaftsrechtliche Besonderheit, dass zumindest die Mindesteinlage zur freien Verfügung der Gesellschaft erbracht wird und auch hinsichtlich der Resteinzahlung wird vor dem Hintergrund der realen Kapitalaufbringung ein vollwertiger, unbeschränkter Vermögenszufluss in das Gesellschaftsvermögen verlangt.
Vor dem Hintergrund des Erfordernisses der „freien Verfügbarkeit“ der Einlage, wurde in Fällen des „Hin- und Herzahlens“ – vor der MoMiG Reform im Jahre 2008 – die Einlage als nicht erbracht angesehen. Ein solcher Fall lag dabei vor, wenn die geleistete Einlage aufgrund einer vorherigen Absprache zwischen Gesellschafter und Gesellschaft nach Eingang zum Beispiel darlehensweise wieder an den Gesellschafter zurückfloss.
In dem durch das MoMiG eingeführten § 19 V GmbHG werden allerdings solche Konstellationen von der harschen Folge des Nichtanerkennens der Einlage ausgenommen, bei welchen eine bilanzielle Betrachtung ergibt, dass die Leistung an den Gesellschafter durch einen jederzeit fälligen oder fällig stellbaren Rückgewähranspruch gedeckt ist.
Meist wird die Frage nach dem Vorliegen eines Hin-und-Herzahlens dann erst richtig interessant, wenn nach einer hingelegten Pleite der Insolvenzverwalter die Erbringung der Einlageleistungen genauestens unter die Lupe nimmt. In einer Interessanten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nun dazu Stellung genommen, von welcher Seite im Prozess gegen den Inferenten welche Informationen und Beweise dargelegt werden müssen (BGH Beschl. vom 15.11.2013 – 10 AZB 28/13):
Auch nach längerem Zeitraum unterliegt der Inferent der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich dem Erbringen der Einlage. Wenn aber die Einlage tatsächlich einmal erbracht wurde, kann vom Inferenten nicht weiterhin verlangt werden, dass er jegliche der Erfüllung entgegenstehende Umstände wiederlegt. Zwar muss der Insolvenzverwalter Umstände die seine Zweifel begründen nicht beweisen. Dennoch unterliegt er hinsichtlich denjenigen Punkten einer gesteigerten Vortragslast, die einer Erfüllungswirkung der Einlagenlast entgegenstehen.
Auf den Fall des Hin-und-Herzahlens bezogen bedeutet das konkret, dass der Insolvenzverwalter im Rahmen seiner gesteigerten Vortragslast Punkte aufzeigen muss, die darauf hindeuten, dass die Einlage nicht im freien Vermögen der Gesellschaft verblieben ist. Kommt er dem nach, liegt es wieder am Inferenten diese Punkte zu wiederlegen. Hierfür trägt er auch die Beweislast.
Benno von Braunbehrens
Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.