§ 181 BGB verhindert das ein Vertreter entweder mit sich selbst oder für einen Dritten – wiederum als Vertreter – kontrahiert. Dieses Verbot des Insichgeschäfts ist allerdings dispositiv – kann von den Beteiligten also aufgehoben werden. Wie diese Aufhebung bei zwei GmbH & Co KG, die durch dieselbe persönlich haftende Gesellschafterin vertreten werden, auszusehen hat, wurde Ende vergangenen Jahres von dem KG Berlin erläutert:
Ist die persönlich haftende Gesellschafterin zweier GmbH & Co KG identisch, muss der Geschäftsführer der GmbH bei einem Rechtsgeschäft zwischen beiden GmbH & Co KG durch diese nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden, wenn die Kommanditgesellschaften bereits jeweils der GmbH die Mehrvertretung gestattet haben.
KG Berlin, Beschl. vom 4.12.2012 – 1 W 150/12
Da eine juristische Person selbst nicht handlungsfähig ist, muss bei einer Vermögensübertragung zwischen den beiden GmbH & Co KG eine wirksame Vertretung erfolgen. Da die GmbH & Co KG durch dieselbe GmbH als jeweilige persönlich haftende Gesellschafterin vertreten werden, handelt letztendlich der Geschäftsführer dieser GmbH auf beiden Seiten. Da § 181 BGB auch für Vertretungsorgane juristischer Personen Anwendung findet, muss dieser hiervon befreit werden.
Hierbei reicht es nicht aus, dass lediglich die GmbH ihren Geschäftsführer von § 181 BGB befreit. Da das Geschäft zwischen den beiden GmbH & Co KG zustande kommt, müssen diese, als jeweils Vertretene, die Befreiung von den Einschränkungen des § 181 BGB gewähren.
Und hier kommt die Besonderheit: Die GmbH & Co KG müssen nicht direkt den Geschäftsführer der persönlich haftenden GmbH von § 181 BGB befreien. Ausreichend ist, dass sie ihre persönlich haftende Gesellschafterin – die GmbH – von diesem Verbot befreien. Schon durch diese Befreiung verzichten die Vertretenen GmbH & Co KG auf den Schutz des § 181 BGB. Dies ist auch sinnig, da die befreite GmbH sowieso nur durch ihren Geschäftsführer handeln kann.
Benno von Braunbehrens
Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.