Umfasst das Angebot einer in Gründung befindlichen Gesellschaft auch Finanzanlagenberatungen oder ähnliche Dienstleistungen ist Vorsicht geboten. Diese Tätigkeiten können nach dem Kreditwesengesetz (KWG) erlaubnispflichtig sein. Ob die Eintragung der Gesellschaft eine Erlaubnis bzw. Negativbescheinigung der BaFin voraussetzt, oder ob ein ein entsprechender Zusatz im Unternehmensgegenstand genügt, wurde vom Oberlandesgericht München kürzlich erörtert. Leitsatz:
Wenn bezüglich Anlage und Vermögensberatung in der Bezeichnung des Unternehmensgegenstands ausdrücklich festgehalten ist, dass erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach dem KWG nicht ausgeübt werden, kann das Registergericht die Eintragung des Unternehmens in das Handeslregister nicht von der Vorlage einer Genehmigung bzw. eines Negativattests der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) abhängig machen.
OLG München, Beschluss vom 21.05.2012 – 31 Wx 164/12
Nach § 43 I KWG -welcher Rechtsformunabhängig Anwendung findet- dürfen Registereintragungen hinsichtlich Finanzdienstleistungen i.S.d. § 32 KWG nur dann erfolgen, wenn eine entsprechende Erlaubnis der BaFin vorgelegt wird. Finanzanlageberatungen können zwar als solche Finanzdienstleistungen kategorisiert werden, allerdings gelten innerhalb der Finanzanlageberatungen verschiedene Bereichsausnahmen.
Aufgrund dieser Bereichsausnahmen kann bei einem Unternehmensgegenstand der eine „Anlage- und Vermögensberatung“ bzw. eine „Finanzanlagevermittlung“ umfasst nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass einer nach dem KWG erlaubnispflichtigen Beratungstätigkeit nachgegangen wird. In Bereichen in denen eine Genehmigungspflicht nach dem KWG nur lückenhaft verlangt wird, kann die Erbringen einer Erlaubnis bzw. eines Negativtests nicht verlangt werden. Wird nun im Unternehmensgegenstand explizit angeführt, dass nur Tätigkeiten nachgegangen werden soll, die keiner Erlaubnispflicht durch das KWG unterliegen, ist die auszuübende Tätigkeit hinreichend präzisiert. Auf diese Weise wird den beteiligten Kreisen hinreichend erkennbar, wo der Schwerpunkt der Gesellschaftstätigkeit liegt. Liegen nun auch keine Anhaltspunkte mehr vor, dass dennoch erlaubnispflichtige Geschäfte vorgenommen werden sollen, steht einer Eintragung der Gesellschaft nichts mehr im Wege.
Diese Rechtsprechung befindet sich auch im Einklang mit der Intention des Gesetzgebers, welcher gerade Verzögerungen des Eintragungsverfahrens durch das Erbringen von Negativbescheinigungen verhindern will.
Benno von Braunbehrens
Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.