Das OLG München hat am 6. Oktober 2010 entschieden, dass ein Kläger, der Gesellschafterbeschlüsse einer zwischenzeitlich insolventen GmbH anfechten oder für nichtig erklären lassen möchte, die Klage gegen den Insolvenzverwalter zu richten hat.
Dies gilt in jedem Fall dann, wenn die angefochtenen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung Beschlussgegenstände haben, die Bezug zu dem nach § 80 Abs. 1 InsO dem Insolvenzverwalter zur Verwaltung zugewiesenen Vermögens- und Massebereich haben, was für die Feststellung des Jahresabschlusses der GmbH, der Entlastung eines Geschäftsführers und auch für die Übernahme bestimmter Kosten der Geschäftsführer zutrifft.