Verkäufer von GmbH-Anteilen ist zur Offenlegung der finanziellen Lage der GmbH verpflichtet

In dem hier entschiedenen Fall hat ein Käufer eines GmbH-Gesellschaftsanteils den mit dem Verkäufer des Anteils geschlossenen notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag wirksam wegen Täuschung angefochten. Grund hierfür waren bestehende Zahlungsverpflichtungen im sechsstelligen Bereich, über die der alte GmbH-Gesellschafter nicht aufgeklärt hat und von denen der Käufer keine Kenntnis hatte. Das OLG Brandenburg stellt hierzu fest, dass der Verkäufer eines GmbH-Gesellschaftsanteils eine Aufklärungspflicht über solche Umstände hat, die nur der Verkäufer kennt und von denen er weiß oder wissen muss, dass sie für den Käufer von wesentlicher Bedeutung sind. Wenn der Verkäufer weiß, dass die Unkenntnis des Käufers auf den Kaufentschluss Einfluss haben kann, ist in seinem Schweigen eine Täuschung des Geschäftspartners zu sehen. Insbesondere hat der Verkäufer bei einer finanziell angespannten Lage der GmbH sämtliche Verbindlichkeiten offenzulegen.

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Alleiniger geschäftsführender Gesellschafter kann sich nicht als Geschäftsführer abberufen ohne einen neuen Geschäftsführer zu bestellen

Der 31. Zivilsenat des OLG München hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem sich ein alleiniger Geschäftsführer, der auch alleiniger Gesellschafter der GmbH ist, als Geschäftsführer in einer Gesellschafterversammlung abberufen hat und seine Löschung aus dem Handelsregister beantragte. Das OLG München gab dem Amtsgericht Augsburg Recht, das eine Löschung des Geschäftsführers abgelehnt hat, da der entsprechende Gesellschafterbeschluss rechtsmißbräuchlich sei, wenn nicht zugleich ein neuer gesetzlicher Vertreter für die GmbH bestellt worden ist.

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Insolvenzverfahren: Geschäftsführer und das persönliche Vermögen

Die Befugnis einer Geschäftsführerin, die GmbH außergerichtlich und gerichtlich zu vertreten, wird nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Geschäftsführerin nicht beeinträchtigt.

Das gilt auch für die die Fähigkeit der Geschäftsführerin, Zustellungen mit Wirkung für und gegen die GmbH entgegenzunehmen.

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Gesellschafter-Geschäftsführer: Verzicht auf Darlehensforderung führt zu Werbungskostenabzug

Der BFH hat am 25.11.2010 ein Urteil gefällt, dassWerbungskostenabzug von geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH betrifft. Hiernach kann ein Verzicht auf ein Darlehen, dass aus Gründen die im Gesellschaftsverhältnis liegen gewährt wurde, zu einem Werbungskostenabzug bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen, wenn der Verzicht auf die Rückzahlung durch das bestehende Arbeitsverhältnis als Geschäftsführer – und nicht mehr durch die Gesellschaftsbeteiligung – veranlasst ist.

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Nach Amtslöschung eines GmbH-Geschäftsführers kann keine Löschung des GF wg. Abberufung / Niederlegung mehr eingetragen werden

Konsequenzen der Amtslöschung eines GmbH Geschäftsführers

Das Oberlandesgericht München hat am 3. März 2011 einen Beschluss zur Amtslöschung eines GmbH-Geschäftsführers aus dem Handelsregister gefasst. Hiernach ist für eine Eintragung einer Abberufung oder Amtsniederlegung des Geschäftsführeramtes kein Raum mehr, wenn zuvor zu Recht eine Amtslöschung bezüglich des Geschäftsführeramtes eingetragen wurde; hier weil die Geschäftsführerin zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr wegen Betruges verurteilt worden war.

Die amtlichen Leitsätze lauten wie folgt:

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GmbH-Gründung durch Cash-Pooling: Vorlage von Unterlagen

Eine Entscheidung des OLG München vom 17.02.2011 stellt klar, dass das Registergericht beim sog. Cash Pooling die Vorlage aussagekräftiger Unterlagen zur Prüfung der Absicherung des Rückzahlungsanspruches an die GmbH verlagen kann:

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Schutz des Geschäftsführers: Vertretungsberechtigung trotz Abberufung

Das OLG Brandenburg hat im Februar ein interessantes Urteil zum Schutze der Geschäftspartner einer GmbH getroffen.

Hiernach darf ein Vertragspartner der GmbH auf die Zeichnungsbefugnis eines eingetragenen Geschäftsführers vertrauen, bis dessen Abberufung im Handelsregister eingetragen wurde.

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Wettbewerbsverbot: Verstoß eines GmbH-Geschäftsführers

Ein aktuelles Urteil des OLG München hat sich mit den Grenzen von Wettbewerbsverboten für GmbH-Geschäftsführer und Gesellschafter beschäftigt und geurteilt, dass auch ein in dem Gesellschaftsvertrag vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot nichtig sein kann, wenn die Gesellschaft (hier GmbH – was freilich auch für die Unternehmergesellschaft gilt) das gegenüber dem Gesellschafter / Geschäftsführer vereinbarte Wettbewerbsverbot nicht auf das notwendige Maß beschränkt, sondern zu weitgehend formuliert.

Unter diesen Voraussetzungen muss der Geschäftsführer auch bei einem Verstoß gegen ein solches zu weitgehendes Wettbewerbsverbot keine Vertragsstrafe zahlen, da ein solches Wettbewerbsverbot aufgrund Verstoßes gegen § 138 BGB, Artikel 12 GG und § 1 GWB nichtig ist und dies die Nichtigkeit einer diesbezüglich vereinbarten Vertragsstrafe nach sich zieht.

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Vorsorgepflichten des Geschäftsführers für seinen Ausfall

Ein Geschäftsführer einer GmbH hat Vorkehrungen zu treffen, um bei seiner plötzlichen Abwesenheit die Handlungsfähigkeit der GmbH zu gewährleisten.

Im vorliegenden Fall trat der Geschäftsführer einer GmbH während eines laufenden Insolvenzverfahrens eine längerfristige Haftstrafe an, ohne für seine Vertretung oder anderweitigen Ersatz gesorgt zu haben. Dass er sich weder vor dem Haftantritt noch kurz danach um eine geeignete Vertretung bzw. die Niederlegung seines Amtes bemühte, wertete das Finanzgericht als grob fahrlässige Verletzung seiner Obliegenheitspflichten und nahm ihn für nicht beglichene Steuerschulden mit seinem Privatvermögen voll in Haftung.

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