Haftung des Geschäftsführers
Einleitung
Die Stellung als Geschäftsführer einer GmbH bringt weitreichende Befugnisse und Möglichkeiten mit sich. So hat man nicht nur die Vertretungsbefugnis in Angelegenheiten der Gesellschaft inne, sondern kann auch Ansprüche auf Sondervergütungen, die anderen Gesellschaftern nicht so ohne weiteres zustehen. Je nach Ausgestaltung gestattet einem das zugrunde liegende Vertragsverhältnis (der Anstellungsvertrag) viel Potential. Allerdings bedeutet „Geschäftsführersein“ auch gewisse Verantwortungen und Pflichten wahrzunehmen. Mit der Frage der Pflichten geht die Frage der Haftung einher.
Deutschland kennt kein einheitliches Gesetz zur Haftung von Führungsposition. Vielmehr findet sich eine Vielzahl einzelner Haftungsregeln, die auch für den GmbH-Geschäftsführer gelten. Im Wesentlichen lässt sich die Haftung in eine Innen- und Außenhaftung aufteilen. (Für die Außenhaftung, siehe den Partnerartikel hier).
Innenhaftung des Geschäftsführers
Der GmbH-Geschäftsführer ist Organ und gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft. Aufgrund dieser Stellung können sich Haftungen direkt gegenüber der Gesellschaft oder den Gesellschaftern ergeben. Man spricht in diesem Fall von der sog. Innenhaftung.
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