Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gehört zu den Personengesellschaften und kann ohne großen Aufwand von mindestens zwei Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes, der nicht kaufmännischer Natur ist, gegründet werden. Ein Mindeststartkapital ist nicht erforderlich. Allerdings haften Sie bei der Gründung einer GbR auch mit dem Privatvermögen! Wir wollen hier die Vor- aber auch Nachteile dieser Gesellschaftsform aufzeigen.
Jan Köster
Sozialversicherungspflicht für GmbH-Geschäftsführer
Das Thema der Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern bzw. die Vermeidbarbarkeit einer solchen Pflicht (Sozialversicherungsfreiheit) ist im Rahmen der Gründung einer GmbH, aber auch im weiteren Verlauf der Unternehmensführung aus folgenden Gründen sehr wichtig im Blick zu haben:
Mangelnde Kenntnisse im Hinblick auf die gesetzlichen Grundlagen und die komplexe Rechtsprechung zur Sozialversicherungspflicht von geschäftsführenden Gesellschaftern können zu unüberlegten und folglich ungünstigen Gestaltungen von Gesellschafter- und Geschäftsführerverträgen führen, sodass durch Erfüllung der gesetzlichen Merkmale automatisch eine (zum Teil ungewollte) Beitragspflicht ausgelöst wird. Die aufgrund einer Verkennung der Beitragspflicht resultierende Nichtentrichtung der Beiträge führt dann gegebenenfalls zu hohen Nachzahlungsforderungen bspw. nach einer Betriebsprüfung. Die Nachforderungen haben dabei oft eine existenzgefährdende Höhe, insbesondere wenn diese überraschend kommt.
Darüber hinaus umfassen Sozialversicherungsbeiträge einen nicht unwesentlichen Anteil des Geschäftsführergehalts, sodass es aus unternehmerischer Sicht insgesamt vorteilhafter sein kann, privat nach Ermessen vorzusorgen. Ferner gewinnt das Thema auch aktuell dadurch an Relevanz, dass im Rahmen von Betriebsprüfungen stärkeres Augenmerk auf die Sozialversicherungspflichtigkeit geschäftsführender Gesellschafter gelegt wird.
Um Konflikten im Zusammenhang mit der Versicherungspflicht entgegenzuwirken ist es ratsam, sich rechtzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen, damit passende Entscheidungen getroffen und böse Überraschungen vermieden werden können. In diesem Beitrag sollen daher die rechtlichen Grundlagen der Sozialversicherungspflicht für Geschäftsführer einer GmbH mit besonderer Schwerpunktsetzung auf die Fälle der Gesellschafter-Geschäftsführer im Lichte der aktuellen Rechtsprechung dargestellt werden.
Was ist die Sozialversicherungspflicht?
GmbH-Insolvenz: Wann begeht ein Geschäftsführer Insolvenzverschleppung?
Ich selbst absolviere meine Fahrten zu Gericht, wann immer möglich, mit einem Produkt einer „Pleitefirma“ und fühle mich sehr wohl damit, denn immerhin leistet dieses Fortbewegungsmittel seit Ende der 1980er-Jahre treue Dienste. Wenn Sie nun denken, dass ich ein Auto der schwedischen Marke Saab fahre, finde ich dies sehr rührend, aber der Fall liegt anders. Es handelt sich um ein deutsche Produkt der Marke Kettler. Wer kennt sie nicht:
Mit dem Produkt des Kettcars und vielen anderen hat sich Kettler einen Namen gemacht. Das obige Gefährt konnte ich auch mal in den 70ern mein eigen nennen, nun fahre ich bei gutem Wetter mit einem sehr schönen – wenn auch in die Jahre gekommenen – Fahrrad eben dieser insolventen Marke zu meinen Gerichtsterminen.
Da fragt man sich doch, wie kann eine Marke die seit 1949 besteht und mehr als 1.000 Mitarbeiter hat, pleite gehen und was versteht man unter einer Insolvenz, denn immerhin ist das Unternehmen nach seinem Insolvenzantrag im Juni 2015 aktuell noch immer am Markt präsent, verkauft seine Produkte weiter und kein Ende ist in Sicht.
Prozess gegen Geschäftsführer – wer vertritt die GmbH?
Vertretung der GmbH durch weitere Geschäftsführer, die Gesellschafterversammlung oder den besonderen Vertreter?
Nicht selten ergibt sich die Situation, dass die GmbH gegen Ihren Geschäftsführer vorgehen muss. Dies kann vielfältige Gründe haben – meist sind es Pflichtverletzungen der Geschäftsführer, die zu einem wirtschaftlichen Schaden auf Seiten der GmbH geführt haben.
Der Rechtsstreit mit dem Geschäftsführer
Die obersten Richter in Karlsruhe haben in einem aktuellen Urteil (BGH-Aktenzeichen II ZR 253/15) entschieden, dass eine GmbH bei einem Prozess gegen den eigenen Geschäftsführer dann nicht durch die Gesellschafter vertreten wird, wenn weitere Geschäftsführer bestehen. Die Gesellschafter können – auf eigene Initiative – eine Vertretung durch die übrigen Geschäftsführer dadurch verhindern, dass
Gründung einer Einpersonen-GmbH durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
Es ist fast etwas Alltägliches: ein Berater wird beauftragt, auf die Schnelle eine GmbH für einen Mandanten zu gründen. Was dabei irreparabel schief gehen kann hat nun das Oberlandesgericht Stuttgart dargestellt:
„Das Handeln eines Vertreters ohne Vertretungsmacht bzw. ohne formgültige Bevollmächtigung bei der Gründung einer Einpersonen-GmbH ist nicht genehmigungsfähig und eine entsprechende Gründungserklärung daher nichtig„.
(Leitsatz der Entscheidung des OLG Stuttgart: Beschluss vom 06.02.2015, Az: 8 W 49/15).
Geschäftsführer muss im Falle der Insolvenz der GmbH nicht auch Angaben über seine eigenen Vermögensverhältnisse machen
Der BGH hat entschieden, dass der Ruf der GmbH noch verspricht was er hält. Eine Insolvenz der Gesellschaft hat – bis auf strenge Ausnahmen – nichts mit der finanziellen Situation eines Geschäftsfühers zu tun. Das oberste deutsche Gericht hat am 05. März 2015 eine Entscheidung mit folgendem amtlichen Leitsatz getroffen:
Wird gegen eine GmbH ein Insolvenzantrag gestellt, hat der Geschäftsführer über die rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse der von ihm vertretenen Gesellschaft einschließlich gegen Gesellschafter und ihn selbst gerichteter Ansprüche Auskunft zu erteilen. Er ist hingegen nicht verpflichtet, über seine eigenen Vermögensverhältnisse und die Realisierbarkeit etwaiger gegen ihn gerichteter Ansprüche Angaben zu machen.
(BGH, Beschluss vom 05.03.2015 – Az: IX ZB 62/14)
Haftungsfalle Firmenfortführung, § 25 HGB
Die Grundlage der Firmenfortführung ist in § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB geregelt:
„Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. …“
Demnach besteht eine Unternehmensfortführung im Allgemeinen immer dann, wenn der Betrieb nahezu unverändert durch den bisherigen oder einen neuen Inhaber in seinen wesentlichen Bestandteilen fortgeführt wird.
Lohnsteuerhaftung eines technischen Geschäftsführers
Keine Haftung eines technischen Geschäftsführers für Lohnsteuer bei positiver Darstellung der Unternehmenslage durch den kaufmännischen Geschäftsführer
Beschäftigt eine GmbH mehrere Geschäftsführer, so müssen alle die steuerlichen Pflichten der GmbH wahrnehmen. Das wird in der Stellung eines gesetzlichen Vertreters und der daraus resultierenden Gesamtverantwortung aller Geschäftsführer begründet. Durch eine Pflichtverletzung im Bereich der Lohnsteuer kann das Finanzamt per Haftungsbescheid grundsätzlich sämtliche Geschäftsführer in Haftung nehmen. Die steuerlichen Aufgaben beinhalten nach § 38a EStG die Berechnung der Lohnsteuer und deren Einbehalten, Anmelden und Abführen nach §§ 38 Abs. 1, 41a Abs. 1 EStG.
Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18.12.2104 nochmals klargestellt, dass auch ein faktischer Geschäftsführer einer GmbH Täter einer Insolvenzverschleppung nach § 15a Absatz 4 InsO sein kann. Die dort verwendete Formulierung „Mitglied des Vertretungsorgangs“ schließt hiernach den faktischen Geschäftsführer mit ein.
Gründungskosten in GmbH-Satzung
In GmbH-Gesellschaftsverträgen findet sich stets auch eine Regelung zu den Gründungskosten, wie insbesondere den Notargebühren, Gerichtsgebühren und Beratungskosten für Rechts- und Steuerberatung. Es gibt keinerlei gesetzliche Regelung im GmbH-Gesetz darüber, wie hoch diese Kosten sein dürfen. In der Praxis hat sich eine Begrenzung auf einen Betrag von 10% des Stammkapitals etabliert. Diese wird auch von den Registergerichten meist als unproblematisch anerkannt und durchgewunken, sofern die mit der Gründung verbundenen Kosten dabei namentlich genannt werden. Was passiert aber, wenn diese praxisbewährte Grenze überschritten wird?