Sacheinlagen bei der Gründung der UG
Nach § 5a Abs. 2 GmbHG sind Sacheinlagen zur Gründung der Unternehmergesellschaft ausgeschlossen. Laut Gesetzesbegründung ist dies so geregelt, da das Stammkapital von den Gründern frei gewählt werden kann.
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Nach § 5a Abs. 2 GmbHG sind Sacheinlagen zur Gründung der Unternehmergesellschaft ausgeschlossen. Laut Gesetzesbegründung ist dies so geregelt, da das Stammkapital von den Gründern frei gewählt werden kann.
Sollen an der Unternehmergesellschaft mehrere Gesellschafter beteiligt oder mehrer Geschäftsführer bestellt werden, so ist in jedem Fall eine individuelle Satzung dem Musterprotokoll vorzuziehen um späteren Streitigkeiten vorzubeugen bzw. vereinbarte Lösungen für möglicherweise auftretende Problem zu fixieren.
Auch für die Gründung einer sogenannten Ein-Mann-GmbH kann man das vom Gesetzgeber im GmbHG vorgesehene Gründungsprotokoll verwenden. Hier ist allerdings Vorsicht angebracht, da das Gründungsprotokoll, um auf viele Fälle zu passen, nur sehr rudimentäre Regelungen trifft und daher sehr starr ist. Dennoch wollen wir Ihnen das Protokoll nicht vorenthalten:
Das GmbHG hält einige Musterprotokolle für die Gründung einer GmbH bereit. Neben einem Musterprotokoll für die Gründung einer Ein-Mann-GmbH gibt es auch ein Protokoll für die Gründung einer Gesellschaft mit mehreren Gesellschaftern.
Was passiert eigentlich mit dem bestehenden Arbeitsverhältnis, wenn ein Arbeitnehmer zum Geschäftsführer befödert wird. Mit dieser Fragestellung hat sich kürzlich das BAG befasst und dabei interessante Erkenntnisse offenbart. Hier haben wir das wichtigste für Sie zusammengefasst. (BAG, Beschluss vom 03.02.2009 – 5 AZB 100/08)
Der Bundesgerichtshof hat sich mal wieder mit der Frage nach der Existenzvernichtungshaftung von Gesellschaftern auseinandergesetzt. Welche Eingriffe von den Gesellschaftern unbedingt vermieden werden sollten, zeigt folgender Artikel:
Mal wieder eine sehr interessante Entscheidung des Bundesgerichtshofs, ob ein Gesellschafter der für die Gesellschaft Dienstleistungen erbringt, diese auch als Sacheinlage in das Gesellschaftsvermögen einlegen kann. (BGH-Urteil vom 16.02.2009, Az: II ZR 120/07 „Qivive“)
Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu der Frage, wann bei der GmbH eine Universalversammlung einberufen werden kann und wie die Einberufung zu erfolgen hat.
BGH-Beschluss vom 19.01.2009 Az: II ZR 98/08
Brandneue Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu der Frage, wann und wie ein Geschäftsführer aus wichtigem Grunde abberufen werden kann! Dies spielt vor allem in Zweipersonengesellschaften eine Rolle, wenn sich die Geschäftsführer hier wechselseitig blockieren.
BGH, Beschluss vom 12.01.2009; Az: II ZR 27/08
Bei einer GmbH ist die Stammeinlage zu erfüllen, da diese als Gegenpol für die Haftungsbeschränkung bei der Kapitalgesellschaft dient. Der Gesetzgeber hat verschiedene Mechanismen eingeführt, um die tatsächliche Erfüllung der Stammeinlage auch sicherzustellen. Hierzu hat das OLG Köln eine neue Entscheidung gefällt. OLG Köln, 29.01.2009