Frist bei Anfechtungsklagen von Gesellschafterbeschlüssen

Nach einem Urteil des BGH vom 13.07.2009 muss bei Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH die Monatsfrist des § 246 Abs.1 AktG zwingend eingehalten werden. Der BGH behandelt dies mittlerweile als ständige Rechtsprechung des Senats (zuletzt BGH vom 18.04.2005 – II ZR 151/03; vom 14.03.2005 – II ZR 153/03; vom 12.01.1998 – II ZR 82/93).

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Maximales Geschäftsführergehalt bei der UG

Im Rahmen des von mir moderierten Forums bei XING zur sog. Mini GmbH – offiziell: Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kam von einem Mitglied die Frage auf, welche Gestaltungsmöglichkeiten für Geschäftsführergehälter bestehen und was bei der Gehaltsfestlegung strikt zu beachten ist. Insoweit hat der Co-Moderator, Dr. Tobias Rolfes von der IHK Köln, auf ein sehr informatives Merkblatt aufmerksam gemacht, welches ich mit freundlicher Genehmigung auch an dieser Stelle veröffentlichen darf.

Im Folgenden der Wortlaut dieses Artikels; ganz unten können Sie den Artikel im Original als PDF herunterladen.

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Gesellschafterversammlung: Treuwidrige Entlastung des Geschäftsführers

Solange der Versammlungsleiter einer GmbH-Gesellschafterversammlung nicht das Abstimmungsergebnis feststellt, kann seitens der Gesellschafter mit einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO die Frage geklärt werden, ob denn überhaupt ein Beschluss gefasst wurde und welchen Inhalt dieser hat.

Wird Druck aufgebaut einen GmbH Geschäftsführer zu entlasten, obwohl in diesem Moment bereits Pflichtverletzungen im Raum standen, diese jedoch noch nicht vollends untersucht werden konnten, so liegt eine Treuwidrigkeit vor. Insbesondere ist dies der Fall, wenn ein Schaden noch nicht bezifferbar ist und es der Intention der Gesellschafter entspricht weitergehende Untersuchungen zu torpedieren und den Geschäftsführer aus der Schusslinie zu nehmen.

(BGH Beschluss vom 04.05.2009, Az: II ZR 169/07)

Persönliche Haftung Geschäftsührer Verletzung gewerblicher Schutzrechte

In einem kürzlich erschienen Aufsatz (GRUR 2009, S. 820ff.) befasst sich der Kollege Dr. Rüdiger Werner mit der interessanten Frage, ob und inwieweit Geschäftsführer einer GmbH (UG) für Immaterialgüterrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstöße haften, die im Zusammenhang mit der Gesellschaft stehen. Dabei gibt er auch einen Überblick über die diesbezüglich bestehende Rechtsprechung, die im Folgenden zusammengefasst wird.

Gewerblicher Rechtschutz beim Geschäftsführer

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Rechtzeitigkeit außerordentlichen Kündigung d. GmbH-Geschäftsführers

Wann ist die außerordentliche Kündigung eines GmbH Geschäftsführers rechtzeitig und damit wirksam. Dies ist eine für die Praxis sehr wichtige Entscheidung, da die Unwirksamkeit der Kündigung empfindliche finanzielle Nachteile mit sich bringen kann. Erfahren Sie mehr, um sich entweder gegen eine Kündigung wehren zu können oder um diese rechtsicher zu gestalten!

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Reicht c/o Anschrift als Geschäftsanschrift der GmbH?

Mit Inkrafttreten des MoMiG wurde in § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG geregelt, dass bei der Anmeldung einer Gesellschaft beim Handelsregister auch eine inländische Geschäftsanschrift anzugeben ist. Diese wird auch im Handelsregister eingetragen (§ 10 Abs. 1 S. 1 GmbHG) und bekannt gemacht. Die Geschäftsanschrift ist dann aus dem jederzeit online abrufbaren Handelsregister ersichtlich.

Wie muss die Geschäftsanschrift der GmbH beschaffen sein?

Die Geschäftsanschrift muss stets in Deutschland liegen und kann frei gewählt werden. Die angegebene Anschrift muss Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort umfassen. Dass insoweit auch die Angabe einer c/o Adresse genügt hat nunmehr das OLG Naumburg mit Beschluss vom 08.05.2009 bestätigt (Az: 5 Wx 4/09).

Das OLG Naumburg sagt richtigerweise, dass die Eintragung einer Geschäftsadresse sicherstellen solle, dass Gläugiber bzw Geschäftspartner Zustellungen wirksam vornehmen können. Hierfür sei notwendig, dass die Geschäftsanschrift so gefasst sei, dass die Auffindung sicher möglich ist und an dem bezeichneten Ort auch Zustellungen erfolgen können. Der Zusatz c/o verdunkele den Zustellungsort nicht, sondern enthalte eine zusätzliche Beschreibung, die sein Auffinden erleichtere und damit lediglich der weiteren Konkretisierung diene.

Dieser Auffassung ist zuzustimmen, denn immerhin ging es dem Gesetzgeber um die praktische Erwägung, Zustellungen zu erleichtern. Eine Erleichterung ist auch darin zu sehen, dass Tür- und Klingelschilder nicht mehr (teilweise verwirrend viele) Gesellschaften auflisten müssen, sondern eben c/o (englische Abkürzung für care of; zu deutsch: unter der Obhut von) adressiert sein können. Durch dieses Urteil tritt hinsichtlich dieser schon lange in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. z.B. Wachter in GmbH-Rundschau, GmbH-Beratung nach dem MoMiG, S. 14) eine gewisse Rechtssicherheit ein.

Erfolgsgeschichte Unternehmergesellschaft: Über 3.000 UG’s in Bayern

Es gibt wieder Neuigkeiten zum Thema Unternehmergesellschaft (UG). Diese wurde durch das MoMiG eingeführt, um eine valide Alternative zu der englischen Limited in das deutsche Gesellschaftsrecht einzuführen. Nachdem genug Daten gesammelt werden konnten, kann man festhalten: Die Geschichte der Unternehmergesellschaft ist eine Erfolgsgeschichte.

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