Ein veräußerter GmbH-Geschäftsanteil muss hinreichend bestimmt sein

Der BGH hat mit einem aktuellen Beschluss entschieden, dass bei der Veräußerung eines Geschäftsanteils der abzutretende Anteil hinreichend bestimmt sein muss. Dies ist dadurch begründet, dass ein Veräußerer mehrere Geschäftsanteile gleicher Höhe halten kann, wovon beispielsweise einer verpfändet sein könnte. Insoweit muss der abzutretende Anteil bei der Veräußerung so genau bezeichnet werden, dass eine Verwechselungsgefahr ausgeschlossen ist.

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Ausschluss eines geschäftsführenden Gesellschafters

Das KG Berlin hat in einem aktuellen Beschluss  über den Fall entschieden, dass auch bei Personenidentität von Ge­sellschafter und Geschäftsführer für die Frage des Aus­schlusses als Gesellschafter zwischen dem Verhalten der Person als Geschäftsführer und als Gesellschafter zu diffe­renzieren sei.

Verfehlungen, die der Gesellschafter in seiner Eigenschaft als Geschaftsführer vorgenommen habe, können Abberufung als Geschaftsführer recht­fertigen, spielen aber für den Ausschluss als Gesellschafter keine Rolle und können hierfür nicht herangezogen werden.

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Persönliche Haftung bei nicht offengelegter wirtschaftlicher Neugründung

Nach dem BGH-Urteil vom 18.01.2010 und dem Urteil des OLG München vom 14.01.2010 zu der Haftung bei unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer Mantel-GmbH – die beide auch in diesem Blog vorgestellt wurden (vgl. insbesondere die Checkliste zur  Mantelgründung) – hat das OLG München in seinem Urteil vom 11.03.2010 (Az: 23 U 2814/09) die damit begonnene Rechtsprechung fortgeführt und weiterentwickelt.

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Die UG & Co KG im Vergleich zur GmbH & Co. KG

Mittlerweile sind mehr als 2.000 Unternehmergesellschaften als Vollhafter (Komlementär) einer KG eingetragen. Die Rechtsform der UG & Co. KG hat sich damit endgültig etabliert.

Hier sind die Gründe, die für eine UG & Co. KG statt einer GmbH & Co. KG sprechen:

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Kündigungsschutz der Arbeitnehmer (KSchG) auch für Geschäftsführer?

Aufgrund seiner Organstellung für die GmbH gelten die Regeln des Kündigungsschutzes der Arbeitnehmer, namentlich das Kündigungsschutzgesetz, nicht für Geschäftsführer. Dies wird von der Rechtsprechung damit begründet, dass dieser als Organ der Gesellschaft auch deren Arbeitgeberfunktion ausübt.

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.05.2010 entschieden, dass die Regeln des Kündigungsschutzes für Arbeitnehmer auch für Geschäftsführer gelten kann; und zwar dann, wenn eine entsprechende Regelung im Geschäftsführeranstellungsvertrag getroffen ist.

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GmbH / UG: Regelung über Gründungskosten teilweise nicht notwendig

Nach einem Beschluss des OLG Frankfurt am Main ist eine Regelung über die Gründungskosten in der Satzung dann nicht notwendig, wenn diese von dem Gründer persönlich getragen werden.

Das GmbH-Gesetz sieht eine derartige Klausel gerade nicht als zwingenden Bestandteil einer Satzung vor, vgl. § 3 Absatz 1 GmbHG und eine entsprechende Anwendung von § 26 Absatz 2 Aktiengesetz ist nicht angebracht. Wenn der Gründungsaufwand nicht von der Gesellschaft getragen werden soll schulden alleine die Gründungsgesellschafter diese Kosten.