Bei Compliance denken die meisten Leser vermutlich an große Aktiengesellschaften aus der Finanz- oder Versicherungsbranche, die ganze Heerscharen an externen Compliance Beratern und internen Compliance Abteilungen unterhalten. Vielen ist jedoch nicht bewusst, dass dieser Thematik gerade auch bei GmbHs mit nicht ganz kleinem Geschäftsumfang eine wesentliche Bedeutung mit Haftungsrisiken für den Geschäftsführer zukommt.
Benno von Braunbehrens
GmbH und UG: Statistik 2013
Abweichend von den sonstigen Themenkreisen auf diesem Blog möchte ich – wie bereits die Jahre zuvor – die aktuelle Entwicklungen bei der GmbH und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)von statistischer Seite her betrachten. Um die Vergleichbarkeit zum Vorjahr zu gewährleisten, ist als maßgeblicher Stichtag der 1.1.2013 festgesetzt.
Rechtsformzusatz bei gemeinnützigen GmbHs
Bereits im Jahre 1892 wurde im damaligen GmbH-Gesetz zwingend vorgeschrieben, dass in der Firma einer GmbH die Bezeichnung „mit beschränkter Haftung“ aufzutauchen hat. Dieser Grundsatz gilt nach wie vor, wobei auch die Palette der gängigen Abkürzungen herangezogen werden kann. Seit jeher soll auf diese Weise sichergestellt werden, dass im Rechtsverkehr keine falsche Vorstellung hinsichtlich der potentiellen Haftungsmasse aufkommt. Wird hiergegen verstoßen und somit dem Rechtsverkehr die nur beschränkte Haftung unterschlagen, kann hieraus eine Rechtsscheinhaftung der Geschäftsführer, aber auch der Gesellschafter, resultieren.
BaFin Bescheinigung und Unternehmensgegenstand
Umfasst das Angebot einer in Gründung befindlichen Gesellschaft auch Finanzanlagenberatungen oder ähnliche Dienstleistungen ist Vorsicht geboten. Diese Tätigkeiten können nach dem Kreditwesengesetz (KWG) erlaubnispflichtig sein. Ob die Eintragung der Gesellschaft eine Erlaubnis bzw. Negativbescheinigung der BaFin voraussetzt, oder ob ein ein entsprechender Zusatz im Unternehmensgegenstand genügt, wurde vom Oberlandesgericht München kürzlich erörtert. Leitsatz:
Haftung: Zahlungen nach vermuteter Zahlungsunfähigkeit
Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 II 1 InsO dient nicht nur als Anknüpfungspunkt für die Insolvenzantragspflicht, sondern auch als Anknüfungspunkt für den Haftungstatbestand des § 64 GmbHG. Nach diesem haftet ein GmbH Geschäftsführer für alle Zahlungen, die er nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit tätigt und die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Was genau bei der wichtigen Bestimmung dieses Zeitpunktes zu beachten ist, hat der BGH in einer kürzlich ergangenen Entscheidung herausgearbeitet. Leitsätze:
Beendigung des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages
Durch einen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag wird die Leitung des beherrschten Unternehmens dem beherrschenden Unternehmen unterstellt und zudem das erste Unternehmen verpflichtet, an das zweite seine Gewinne abzuführen. Das deutsche Gesellschaftsrecht sieht eine solche Gestaltung für die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien in § 291 ff. AktG vor. Für die GmbH allerdings fehlt eine derartige Regelung.
Nach der herrschenden Meinung ist diese Regelungslücke allerdings durch eine analoge Anwendung der aktienrechtlichen Vorschriften zu schließen. Das Oberlandesgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt (OLG München, Urt. v. 16.3.2012, 31 Wx 70/12), wie ein solcher Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag bei der GmbH wieder beendet werden kann. Fraglich war insbesondere, ob die erwähnten aktienrechtlichen Vorschriften vollumfänglich heranzuziehen sind, oder ob sich bei der GmbH Besonderheiten ergeben.
Anteilserwerb bei der Vor-GmbH?
Der Geschäftsanteil bestimmt darüber, wer Gesellschafter einer GmbH ist und wer nicht. Aus diesem ergeben sich alle Gesellschafterrechte. Allerdings kann das Interesse an der Mitgliedschaft abkühlen oder der Bedarf bestehen, den Wert des Geschäftsanteils durch Verkauf zu realisieren.
Entnahmen des faktischen Geschäftsführers in der Krise
Steuert eine Gesellschaft in Richtung Insolvenz drohen nicht nur zivilrechtliche Schadensersatzansprüche sondern auch strafrechtliche Konsequenzen. In einem kürzlich ergangen Urteil (BGH 5 StR 427/12) hat der Bundesgerichtshof die Strafbarkeit eines faktischen Geschäftsführers bei Entnahmen während der Unternehmenskrise näher beleuchtet.
Amtsniederlegung des GmbH Geschäftsführers
Das Oberlandesgericht München hat die ständige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur fehlenden Eintragungsfähigkeit der Amtsniederlegung des GmbH-Geschäftsführers nun auch auf den Fall erstreckt, dass der Geschäftsführer zugleich alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer UG ist, die ihrerseits alleinige Gesellschafterin der GmbH ist. Folgender Leitsatz wurde erlassen:
Unternehmenszweck und Schadensersatz
In der GmbH Satzung ist zwingend auch der Unternehmenszweck festzuhalten. Dieser hat aber nicht rein informative Wirkung. Der oder die Geschäftsführer sind vielmehr bei der Ausübung ihrer Pflichten an den Unternehmenszweck gebunden. Dies bedeutet einerseits, dass der Unternehmenszweck nicht überschritten werden darf und andererseits, dass der Unternehmensweck auch nicht unterschritten werden darf.