In einer interessanten Entscheidung hat sich das KG Berlin mit der Wirksamkeit der Amtsniederlegung eines Geschäftsführers beschäftigt und hierzu folgende amtliche Leitsätze veröffentlicht:
Benno von Braunbehrens
Was ist bei nicht-gesetzlich Berufsbezeichnungen zu beachten?
Immer wieder stößt man auf gesetzlich nicht vorgesehene Bezeichnungen wie „Sprecher der Geschäftsführung“ oder „Stellvertretender Geschäftsführer“. Kann man solche Bezeichnungen ohne weiteres verwenden und welche rechtlichen Folgen ergeben sich aus der Verwendung?
Problemfelder bei der Amtsniederlegung eines Geschäftsführers
Sowohl die Gesellschaft, als auch der Geschäftsführer, welcher sein Amt niederlegt, sollten ein starkes Interesse dahingehend haben, dass der ehemalige Geschäftsführer auch aus dem Handelsregister gelöscht wird.
Rechtsweg eines abberufenen Geschäftsführers zu den Arbeitsgerichten
Bereits am 17.12.2011 habe ich über ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts berichtet, welches sich mit den höchstumstrittenen Rechtsfragen beschäftigte, inwieweit einem GmbH-Geschäftsführer der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten offensteht und
Haftungsrisiko eines Gesellschafters nach Ausscheiden aus der GmbH
Obgleich Gesellschafter während ihrer Aktivität aufgrund der ständig drohenden persönlichen unbeschränkten Haftung oft ein gesundes Risikobewusstsein an den Tag legen, werden diese nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft oft nachlässig.
Befreiung von Beschränkungen des § 181 BGB ohne Formulierungszwang
In einer interessanten Entscheidung hat sich das OLG Hamm kürzlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich der Nachweis der Befreiung eines Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB an den Wortlaut des Gesellschafterbeschluss halten muss, oder ob dieser formfrei erfolgen kann.
Hierzu wurde folgender Leitsatz veröffentlicht:
Genehmigtes Kapital: OLG weitet die Anwendung des Aktienrechts aus.
In einem kürzlich ergangenen Urteil hat sich das Oberlandesgericht München mit der Frage beschäftigt, inwieweit aktienrechtliche Vorschriften analog herangezogen werden dürfen, um die etwas lückenhaft eingeführten Regelungen bezüglich des „genehmigten Kapitals“ bei der GmbH zu ergänzen.
Hierzu wurden folgende Leitsätze veröffentlicht:
Leiter der Gesellschafterversammlung: Kein Stimmverbot bei eigener Abwahl
In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein zum Leiter der Gesellschafterversammlung berufener Gesellschafter seiner eigenen Abwahl passiv zusehen muss weil ihm § 47 IV GmbHG sein Stimmrecht entzieht, oder ob er mit seinem Stimmrecht aktiv auf diesen Vorgang einwirken kann. Hierzu hat das entscheidende Gericht folgenden Leitsatz veröffentlicht:
Haftungsrisiken des Gesellschafters – Austritt schützt vor Haftung nicht
Nach dem Austritt aus einer Gesellschaft tendieren viele Gesellschafter dazu, sich haftungstechnisch in falscher Sicherheit zu wiegen. Während das ständig drohende Unheil der persönlichen Haftung das Gefahrbewusstsein der „aktiven“ Gesellschafter aufrecht erhält, werden diese Gefahren mit dem Austritt aus der Gesellschaft oft komplett ausgeblendet. Dieses Verhalten kann jedoch ein kostenintensives Ende nehmen, da eine persönliche Haftung durchaus über den Austrittszeitpunkt hinaus existieren kann.
BGH kippt „Zwei-Listen-Modell“ – Vertrauensschutz eingeschränkt
In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof das in der Praxis absolut gängige „Zwei-Listen-Modell“ der Notare gekippt. Durch die Gesellschafterliste wird nur das Vertrauen geschützt, dass der eingetragene Gesellschafter die eingetragenen Geschäftsanteile auch tatsächlich hält,