Welche Möglichkeiten gibt es, aus einer GmbH auszuscheiden?
Die dauerhafte Mitgliedschaft in einer GmbH ist an eine Vielzahl von Bedingungen geknüpft. Neben dem wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft, stellen auch die Beziehung zu den Mitgesellschaftern und die Verwirklichung der eigenen Vorstellungen, eine nicht zu unterschätzende Größe dar.
Dieser Artikel befasst sich daher mit einer Darstellung der wesentlichen Möglichkeiten des Ausscheidens eines Gesellschafters aus seiner Gesellschaft und zeigt, dass es Wege gibt, die Fesseln der Gesellschafterstellung (sog. Vinkulierung) durch eigene Handlungen zu lösen.
Die grundlegenden Unterscheidungen sind dabei, aufgrund welcher Rechtsgrundlage der Austritt erfolgen kann, wer der Initiator des Austritts ist und welche Rechtsfolgen an diesen geknüpft sind.
Als Rechtsgrundlagen kommen das GmbH-Gesetz an sich sowie die individuellen Regelungen der Gesellschaftssatzung in Frage.
Die Regelungen im GmbH-Gesetz zum Austritt:
- Als gesetzlichen Ausgangsfall bestimmt § 15 Abs. 1 GmbHG, dass Geschäftsanteile veräußerlich und vererblich sind. Die Öffnung für individuell vertragliche Regelungen in Satzungen erfolgt in § 15 Abs. 4 GmbHG.
- Ebenso hat der Gesetzgeber in § 34 Abs. 1 GmbHG ausdrücklich die Zulässigkeit der Einziehung von Geschäftsanteilen normiert.Ein ordentliches Kündigungsrecht (wie in § 723 BGB für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts) besteht bei der GmbH erst einmal nicht. Dieses kann nur durch die Satzung geschaffen werden.
- Eine Sonderregelung besteht für den Fall, dass im Gesellschaftsvertrag eine unbeschränkte Nachschusspflicht vereinbart wurde. Hier kann sich ein Gesellschafter unter Preisgabe seines Geschäftsanteils von dieser Nachschusspflicht befreien. Hierfür muss der Nachschuss vom Geschäftsführer angefordert worden sein, d.h. ein sog. Einforderungsbeschluss vorliegen.
Andere Regelungen, wie z.B. im Gesellschaftsvertrag oder in der Rechtsprechung:
Sehr viel umfangreicher und der Praxis typsicherweise anzutreffen, sind die Möglichkeiten privatautonomer Gestaltungen der Gesellschaftssatzung. Privatautonom bedeutet, dass der Inhalt der Satzung (so nennt man den Gesellschaftsvertrag auch) grundsätzlich frei bestimmt werden kann. Zu beachten sind nur, die relativ weit gefassten gesetzlichen Mindeststandards des GmbHG sowie den Regeln von Sittenwidrigkeit und dem Grundsatz von Treu und Glauben nach den §§ 138, 242 BGB.
In formeller Hinsicht ist bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen nach § 15 Abs. 2 GmbHG, § 128 BGB allerdings die Mitwirkung eines Notars notwendig. Um aus der Gesellschaft austreten zu können bestehen mehrere Möglichkeiten:
Austritt aus wichtigem Grund
Anerkannt ist auch ein durch die Rechtsprechung (nicht dagegen im GmbH-Gesetz) entwickeltes Austrittsrecht aus wichtigem Grund, das dann eingreift, wenn der Fortbestand des Mitgliedschaftsverhältnisses für den betreffenden Gesellschafter unzumutbar wäre. Es ist nicht notwendig, dass hierüber Regelungen im Gesellschaftsvertrag getroffen werden.
Spiegelbildlich gelten diese Grundgedanken auch in der Konstellation, in der ein unliebsamer Gesellschafter – gegen seinen Willen – ausgeschlossen werden soll. Diese Rechte sind vertraglich nicht abbedingbar. Lediglich die Voraussetzungen können in der Satzung genauer bestimmt werden. Die Gründe können in der Person eines Gesellschafters, im Verhalten der Mitgesellschafter oder in der Gesellschaft selbst zu finden sein.
Hichsichtlich der Gründe, die einen solchen wichtigen Grund für die Aufkündigung des Gesellschaftsverhältnisses darstellen und ob ein solcher Grund bei einem Mitgesellschafter oder auch in Ihrer Person gegeben ist, beraten wir Sie mit unserer Beratungskompetenz gerne. Diese Beratung nehmen wir von unserem Kanzleisitz in München bundesweit vor; wichtig ist dabei, dass Sie sich von einem Fachanwalt für Gesellschaftsrecht beraten lassen, der die entsprechende Rechtsprechung zu den fristlosen Kündigungsgründen kennt und über entsprechende praktische Erfahrung verfügt, denn wenn dieser Weg einmal eingeschlagen ist wird es schwierig die Gesellschaft noch längere Zeit gemeinsam fortzuführen.
Gesellschaftsvertragliche Kündigungsregelung
Ein Recht zur ordentlichen Kündigung (ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt) ist gesetzlich nicht vorgesehen, kann jedoch in die Satzung aufgenommen werden. Hierbei kann der Gesellschafter, durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft bzw. den anderen Mitgesellschaftern das bestehende Verhältnis auflösen.
Bei Austritt und Kündigung stellt sich für den betroffenen Gesellschafter die wichtige Frage, was mit seinem Gesellschaftsanteil geschieht.
Mit Wirksamwerden der Kündigung durch Zugang bei der Gesellschaft, verliert der Gesellschafter nicht automatisch seine Gesellschafterstellung. Vielmehr verbleibt er in seiner angestammten Position, bis die Gesellschaftsanteile – mittels Verfügung – wirksam auf einen anderen übergangen sind oder eingezogen werden und der Vorgang in der Gesellschafterliste beim Registergericht eingetragen wird gem. §§ 16, 40 GmbHG. Seine Verwaltungsrechte werden allerdings erheblich eingeschränkt und bestehen nur noch insofern, als sein Abfindungsanspruch betroffen ist. Die Möglichkeit an Gesellschafterversammlungen teilnzunehmen wird aber nach der Rechtsprechung des BGH nicht tangiert.
Einziehung
Als rechtliche Folge der Kündigung ist grundsätzlich die Einziehung der Gesellschaftsanteile durch die Gesellschaft veranlasst. Dabei wachsen die eingezogenen Anteile der Gesellschaft, den anderen Gesellschaftern, im Verhältnis ihrer bereits gehaltenen Anteile an. In der Satzung können auch noch weitere Gründe für die Einziehung der Gesellschaftsanteile geregelt sein. So z.B. bei Verstößen gegen die gesellschaftliche Treuepflicht oder strafbares Verhalten, außerhalb der eigentlichen Gesellschaftsstrukturen.
Weitere Informationen zu der Einziehung und ihren Voraussetzungen finden Sie in dem entsprechenden Artikel zu diesem Thema.
Veräußerung
Ein Austritt kann über die Veräußerung sämtlicher von einem Gesellschafter gehaltenen Gesellschaftsanteile erfolgen. Durch die Satzung kann die Veräußerung von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden, z.B. der Zustimmung der übrigen Gesellschafter (sog. „Vinkulierungsklausel“). Dieser Fachbegriff für die Einschränkung der eigentlich vom Gesetz vorgesehen freien Veräußerbarkeit stamm vom lateinischen Begriff vinculum, was Band oder Fessel bedeutet. Dieses Zustimmungserfordernis dient in der Regel dazu, den Eintritt unliebsamer oder unfähiger Gesellschafter nicht hinnehmen zu müssen. Gleichzeitig kann es aber dazu missbraucht werden, einem Gesellschafter seinen berechtigten Austritt zu verwehren. Hierbei zeigt sich in besonderer Weise die Bedeutung der satzungsgemäßen Stimmverteilung in der Gesellschaft. Will ein Minderheitesgesellschafter gegen den Willen der anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheiden, bleibt ihm bei Ablehung der Zustimmung zur Veräußerung an einen von ihm gewählten Dritten, häufig nur die Kündigung.
Hierbei kann der austretende Gesellschafter den Veräußerungspreis aber nicht mehr selbst bestimmen, sondern wird auf den in Satzungen häufig vorgesehenen Buchwert verwiesen. Dieser lässt allerdings erhebliche wertbildende Faktoren, die zur Ermittlung des tatsächlichen Unternehmenswerts herangezogen werden außer Betracht.
Die Weigerung der übrigen Gesellschafter, die Fesseln der Gesellschafterstellung zu lösen, kann nach mehrmaligen Aufforderungen wiederum zu einem wichtigen Kündigungsgrund für den gefesselten Gesellschafter führen, der sich dann eben selbst loslösen kann.
Gestaltungsklage
Fehlen Regelungen in der Satzung, lässt sich ein Ausschluss gegen den Willen des Gesellschafters nur mittels einer Gestaltungsklage durchsetzen.
Auflösungsklage
Die Möglichkeit einer Auflösungsklage ist umfassender als die bloße Veräußerung von Geschäftsanteilen, da sie das Ende der gesamten Gesellschaft mit sich bringt und somit ein „Ausscheiden“ aller Gesellschafter mit sich bringt. Daher sind auch die Voraussetzungen entsprechend hoch gesetzt. Der klagende Gesellschafter muss zunächst Anteile am Stammkapital von mindestens 10 % halten.
Weiterhin muss die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich geworden sein oder andere wichtige, in den Verhältnissen der Gesellschafter liegende Gründe vorhanden sein. Ein solcher wichtiger Grund kann z.B. in einem offensichtlich, unheilbaren Zerwürfnis der Gesellschafter liege, wenn keine milderen Gründe als die Auflösung bestehen. Mit der Auflösung folgt die Liquidation der GmbH, §§ 60 ff. GmbHG.
Fazit:
Da wie aufgezeigt die gesetzlichen Grundlagen sehr zurückhaltend und lückenhaft sind, ist es zu empfehlen, den potenziellen Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters bereits vorab in der Satzung der Gesellschaft intensiv zu regeln. Eine angemessene, die Interessen aller Gesellschafter berücksichtigende Regelung verhindert häufig böse Überraschungen.
Auch der langwierige und kostenintensive Weg über eine Klage zur Feststellung eines wichtigen Grundes kann so vermieden werden. Hierfür ist ein auf die individuelle Konstellation der Gesellschafterverhältnisse zugeschnitter Gesellschaftsvertrag notwendig. Wir freuen uns, wenn Sie hierfür mit uns Kontakt aufnehmen.
Jan Köster
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.