Gründe für einen Gesellschafter aus einer GmbH auszuscheiden sind keine Rarität. So ist es auch nicht verwunderlich, dass ein solches Ausscheiden in der GmbH-Praxis nicht gerade selten vorkommt. Verwunderlich ist eher, dass das Ausscheiden totz der enormen Relevanz durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung bis heute nicht vollständig ausgearbeitet wurde. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit den Grundlagen des Ausscheidens und zeigt zudem einige (sehr praxisrelevante) Fallstricke auf, die es zu umschiffen gilt.
Ein Ausscheiden aus der Gesellschaft kommt einerseits auf Veranlassung der Gesellschaft, aber auch auf Veranlassung des Gesellschafters selbst in Betracht. Grundsätzlich kann die Gesellschaft einen unliebsamen Gesellschafter mittels einer Ausschlussklage ausscheiden lassen oder der Gesellschafter – bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – selbst aus der Gesellschaft austreten. Diese zwei Grundformen können durch die Satzung zwar nicht abbedungen oder eingeschränkt werden, dennoch aber durch weitere Fallgruppen ergänzt werden (z.B. Ausschluss durch Gesellschafterbeschluss, ordentliches Kündigungsrecht der Gesellschafter etc.).
Die Gesellschafterstellung wird durch Ausübung dieser Möglichkeiten allerdings nicht unmittelbar beendet. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass bei einer GmbH die Gesellschafterstellung und die damit einhergehenden Mitgliedschaftsrechte aus dem Geschäftsanteil resultieren. Dieser Geschäftsanteil muss demnach zusätzlich noch mittels einer Einziehung i.S.v. § 34 GmbHG dinglich vernichtet werden oder mittels einer Abtretung i.S.v. § 15 GmbHG auf die Gesellschaft oder einen Dritten übertragen werden. Die Verfügungsbefugnis geht auf die Gesellschaft über, so dass es in ihrer Hand liegt, welche der beiden Optionen verfolgt werden soll.
Die Einziehung führt zu der dinglichen Vernichtung des Geschäftsanteils und damit einhergehend zu der Vernichtung aller mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten. Die Einziehung muss gem. § 34 I GmbHG in der Satzung ausdrücklich zugelassen sein. Sie erfolgt durch einen formfreien Einziehungsbeschluss und einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Gesellschafter. Umstritten ist, ob mit dem Einziehungsbeschluss gleichzeitig Maßnahmen zu treffend sind, welche geeignet sind eine Nennbetragsdivergenz auszuschließen. Nach § 5 III 2 GmbHG muss nämlich die Summe aller Nennbeträge der Geschäftsanteile mit dem Stammkapital der Gesellschaft übereinstimmen. Diese Übereinstimmung gerät allerdings durch die Einziehung von Gesellschaftsanteilen aus den Fugen. Ob nicht auch ein Einziehungsbeschluss alleine ergehen kann ist zwar umstritten, an dieser Stelle wäre es allerdings unklug vor einer Klärung durch den BGH Experimente zu wagen. Es empfielt sich bereits in der Satzung festzuschreiben, dass im Falle einer Einziehung die Gesellschafter zu einer entsprechenden Anpassung verpflichtet sind.
Hinsichtlich der Abtretung empfielt es sich in der Satzung zu bestimmen, dass die Gesellschafter im Falle des Auschlusses oder der Kündigung den entsprechenden Gesellschafter mittels formlosen Beschluss zu der Abtretung an eine zu bestimmende Person verpflichten können. Eine solche Klausel ist durchaus sinnvoll, wenn man bedenkt, dass dies einen Ausschluss auch für den Fall ermöglicht, in dem eine Einziehung der Anteile daran scheitert, dass die Anteile noch nicht voll eingezahlt wurden. Eine solche Satzungsbestimmung ist als mitgliedschaftsrechtliche Nebenleistungspflicht einzuordnen und bindet als solche auch Erwerber von Anteilen, welche an der Satzung selbst nicht mitgewirkt haben.
Bei der Frage nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft haben sich hauptsächlich zwei Problemkreise herauskristalisiert. Inwieweit besteht ein Zusammenhang zwischen der dem Gesellschafter zustehenden Abfindungszahlung und der Wirkung des Ausscheidens und was passiert mit den Mitgliedschaftsrechten bevor der Anteil des scheidenden Gesellschafters verwertet wurde.
1. Zusammenhang zwischen Abfindung und Ausscheiden
Hinsichtlich der Ausschlussklage hat der BGH die sog. „Bedingungslösung“ herausgearbeitet, nach welcher die Wirkung des Ausscheidens durch die Zahlung seiner Abfindung aufschiebend bedingt wird. Zwar wurde diese „Bedingungslösung“ auch auf die Zwangseinziehung der Anteile angewandt, hiervon scheint der BGH allerdings abgekommen zu sein, da durch die auftretende Unsicherheit starke Nachteile für die Gesellschaft drohen, welche nicht durch eine entsprechende besondere Schutzwürdigkeit des ausscheidenden Gesellschafters gerechtfertigt sind. Dies deshalb weil bei der Zwangseinziehung der scheidende Gesellschafter für die Gesellschaft oft untragbar geworden ist und bis zur Zahlung der Abfindung dennoch noch mit Gesellschafterrechten ausgestattet wäre.
2.Mitgliedschaftsrechte vor der Verwertung
Grundsätzlich bleiben die Mitgliedschaftsrechte bis zu Verwertung der Gesellschaftsanteile bestehen. Dieser Grundsatz wird nach herrschender Meinung allerdings dann durchbrochen, wenn das Ausscheiden auf einem Ausschlussurteil oder einem Ausschlussbeschluss beruht. In diesen Fällen enden die Mitgliedschaftsrechte bereits mit Urteil bzw. Beschluss. Der BGH hat allerdings klargestellt, dass auch bei einer Kündigung die Mitgliedschaftsrechte zwar bis zur Verwertung weiterbestehen, die Möglichkeit der Ausübung allerdings eingeschränkt ist. Der Gesellschafter darf nach seiner Kündigung seine Rechte nur noch insoweit wahrnehmen, als sein Abfindungsanspruch betroffen ist. Alle anderen Entscheidung liegen mit seiner freiwillig getroffenen Austrittsentscheidung nicht mehr in seiner Interssenssphäre. Achtung: Das Urteil verhält sich nicht zu der Frage, ob der ausscheidende Gesellschafter bis zu der Verwertung weiterhin das Recht hat an den Gesellschafterversammlungen teilzunehmen. Hiervon ist allerdings auszugehen, so dass Gesellschafterbeschlüsse, die ohne Ladung des ausscheidenden Gesellschafter geschlossen wurden, nichtig sind.
Benno von Braunbehrens
Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.