Mit Hilfe von verdeckten Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter wird teilweise versucht, die Steuerlast der Gesellschaft zu drücken. Wird dieses Vorgehen von den Steuerbehörden aufgedeckt, steht eine schmerzhafte Nachbesteuerung ins Haus. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat nun klargestellt, dass in diesem Fall die Gesellschaft, welche die Steuernachzahlung erfüllt, im Innenverhältnis einen Regressanspruch gegenüber dem Empfänger der verdeckten Gewinnausschüttung hat.
Gesellschafter einer GmbH, die verdeckte Gewinnausschüttungen erhalten haben, sind im Innenverhältnis zum Ausgleich verpflichtet, wenn die Gesellschaft nach Aufdeckung des Sachverhalts durch die Steuerbehörden die sich daraus ergebende Steuerschuld erfüllt.
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.11.2012 – 23 U 118/03
Eine offene Gewinnausschüttung wirkt sich nicht mindernd auf die Steuerlast der Gesellschaft aus. Dementsprechend wird über diverse Umwege versucht, den Gewinn verdeckt auszuschütten und diesen Betrag als Betriebsausgabe steuerlich geltend zu machen. Beispielsweise werden einem Gesellschafter Honorare für nicht erbrachte Leistungen geleistet oder bei einem Kauf der Gesellschaft von dem Gesellschafter überhöhte Preise gezahlt. Entscheidend ist, dass die Zuwendung aufgrund der Gesellschafterstellung erfolgt und einem gesellschaftsfremden Dritten so nicht gewährt worden wäre.
Wird dieses Gebaren von der Steuerbehörde aufgedeckt, muss der verdeckt ausgeschütte Betrag nachversteuert werden. Kommt die Gesellschaft dieser Forderung nach, kann sie den Gesellschafter im Innenverhältnis haftbar machen. Andernfalls hätte der Gesellschafter einene doppelten Vorteil, da er einerseits in den Genuss des ausgeschütteten Betrages kommt und andererseits die Besteuerung desselben von der Gesellschaft übernommen wird.
Wurde die Ausschüttung aus dem Kapital getätigt, welches zur Deckung des Stammkapitals benötigt wird, folgt diese Pflicht unmittelbar aus § 30, 31 GmbHG. Erfolgte die Auszahlung aus dem übrigen Vermögen der Gesellschaft, wird der Gesellschafter im Innenverhältnis nach § 426 BGB analog verpflichtet. Wurden Gewinne gar an mehrere Gesellschafter verdeckt ausgeschüttet, sieht § 426 BGB eine Ausgleichshöhe zu gleichen Teilen vor. Lässt sich die Höhe des verdeckt ausgeschütteten Betrages nicht mehr ermitteln, muss der Gesellschafter nach Treu und Glauben zumindest insoweit haften, als er durch die Steuernachberechnung einen Vorteil in Form einer einkommenssteuermindernen Köperschaftsbesteuerung gezogen hat.
Benno von Braunbehrens
Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.