Auflösung Arbeitsverhältnis durch Abschluss Geschäftsführer-Dienstvertrag

Was passiert eigentlich mit dem bestehenden Arbeitsverhältnis, wenn ein Arbeitnehmer zum Geschäftsführer befödert wird. Mit dieser Fragestellung hat sich kürzlich das BAG befasst und dabei interessante Erkenntnisse offenbart. Hier haben wir das wichtigste für Sie zusammengefasst. (BAG, Beschluss vom 03.02.2009 – 5 AZB 100/08)

Wird das Arbeitsverhältnis durch die Geschäftsführeranstellung aufgelöst?

Dies enstpricht mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Wird anlässlich der Beförderung zum Geschäftsführer ein schriftlicher Geschäftsführer-Dienstvertrag geschlossen, soll grundsätzlich zu vermuten sein, dass die Parteien ein bis dahin bestehendes Arbeitsverhältnis damit (konkludent) aufheben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

Eine ausdrückliche Erwähnung der Aufhebung im neuen Vertrag ist nicht erforderlich. Das für die Aufhebung von Arbeitsverhältnissen geltende Schriftformerfordernis des § 623 BGB steht diesem Ergebnis nach Ansicht des BAG nicht entgegen, da der rechtsgeschäftliche Wille der Parteien zur Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses in dem neuen (schriftlichen) Vertrag hinreichend deutlich zum Ausdruck gelange (sog. Andeutungstheorie). Diesen Ansatz hat der Sechste Senat bereits in einer Grundsatzentscheidung im Jahr 2007 herausgearbeitet (BAG v. 19.07.2007). Mit der vorliegenden Entscheidung schließt sich nun auch der Fünfte Senat – mit relativ knapper Begründung dieser Sichtweise an.

Wird der Arbeitsvertrag konkludent aufgehoben

Das Urteil ist dennoch bemerkenswert, denn es geht in einem entscheidenden Punkt über die existierende Rechtsprechung hinaus. Bislang war nämlich ungeklärt, inwieweit die unterschiedliche Kompetenzverteilung für die Vornahme von Rechtsgeschäften innerhalb einer GmbH der (konkludenten) Aufhebung eines Arbeitsvertrags durch einen Geschäftsführer-Dienstvertrag entgegenstehen kann. Für die Aufhebung des Arbeitsvertrags sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft zuständig (Mitgeschäftsführer, Prokuristen).

Bei Abschluss des Dienstvertrags wird die Gesellschaft dagegen durch die Gesellschafter vertreten. Ihnen ist ein „Zugriff“ auf das Arbeitsverhältnis an sich verwehrt. In seinem Urteil aus dem Jahr 2007 musste das BAG über diese Frage nicht entscheiden, da im Streitfall ein Gesellschafter-Geschäftsführer für die GmbH gehandelt hatte. Aufgrund seiner Doppelstellung konnte dieser sowohl die Gesellschaft (bei Abschluss des neuen Dienstvertrags) als auch den Arbeitgeber (bei Aufhebung des alten Arbeitsverhältnisses vertreten.

Ruhende Arbeitsverhältnisse wird es künftig nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen geben, nämlich wenn die Parteien anlässlich einer Beförderung zum Geschäftsführer lediglich mündliche schuldrechtliche Absprachen zu der Geschäftsführertätigkeit treffen.

 

 

Jan Köster

Rechtsanwalt Jan Köster ist seit 2009 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2007 Fachanwalt für Steuerrecht.
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.