Der BGH hat mit einem aktuellen Urteil die Haftung der Handelnden bei einer wirtschaftlichen Neugründung ab dem Zeitpunkt der Offenlegung des eines nach außen In-Erscheinung-Tretens ausgeschlossen und folgende Leitsätze veröffentlicht:
1.
Bei einer wirtschaftlichen Neugründung einer Vorrats- oder Mantelgesellschaft kommt eine Haftung der handelnden Personen analog § 11 Abs. 2 GmbHG nur dann in Betracht, wenn die Geschäfte vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung aufgenommen worden sind und dem nicht alle Gesellschafter zugestimmt haben.
2.
Versichert der Geschäftsführer bei der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung der Wahrheit zuwider, dass sich das Stammkapital endgültig in seiner freien Verfügung befindet, haftet er analog § 9 a Abs. 1 GmbHG.
BGH, Urt. vom 12.07.2011 – II ZR 71/11
Damit hat der BGH nun die Konstellation geklärt, in der die noch im Handelsregister eingetragene Vorrats-GmbH mit einem Unternehmen ausgestattet wird. In diesen Fällen bestehe kein Bedürfnis von einer wirtschaftlichen Neugründung auszugehen, denn auch wenn diese Gesellschaft eine Geschäftstätigkeit verfolgt, die nicht dem im Handelsregister stehenden Unternehmensgegenstand entspricht, ergeben sich für die Gläubiger keine Gefahren im Hinblick auf die Kapitalerbringung.
Jan Köster
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