Das Bundesarbeitsgericht hat ein bemerkenswertes Urteil zur Einstufung der rechtlichen Stellung eines Geschäftsführers gefällt. Hiernach steht für das BAG fest, dass weder der Abschluss eines Geschäftsführervertrags noch die Geschäftsführung einer GmbH eine gewerbliche Tätigkeit darstellen. Es handelt sich bei der Geschäftsführung nicht um eine selbständige sondern um eine angestellte berufliche Tätigkeit; insbesondere dann, wenn der Geschäftsführer nicht als Gesellschafter mit einer Sperrminorität an der GmbH (dasselbe gilt auch für die UG) beteiligt ist. Danach handelt es sich bei dem hier streitgegenständlichem Geschäftsführervertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Inhaltskontrolle nach §§ 305ff. BGB unterliegen, wenn er auf wesentliche Klauseln in den Vertragsverhandlungen keinen Einfluss nehmen konnte, sondern diese von der GmbH gestellt wurden.
Folgende Feststellungen trifft das BAG-Urteil vom 19.5. 2010. Aktenzeichen: 5 AZR 253/09 8 (redaktionelle Leitsätze nach ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 37/2010, S. 1816ff:)
Der Geschäftsführer einer GmbH, der nicht zugleich als Gesellschafter über zumindest eine Sperrminorität verfigt, übt keine selbstständige Tätigkeit i. S. d. § 13 BGB aus; er handelt vielmehr – auch und gerade bei Abschluss seines Anstellungsvertrags – als Verbraucher.
Anstellungsverträge von GmbH-Geschäftsführern stellen folglich AGB dar, auch wenn sie nur einmalig verwendet werden. Damit unterliegen sie der Inhaltskontrolle nach §§ 305 – 310 BGB.
Ist in den AGB eines Anstellungsvertrags das Erfordernis der „gerichtlichen Geltendmachung“ von Ansprüchen geregelt, reicht die Erhebung der Kündigungsschutzklage, um den Verfall damit zusammenhängender Zahlungsansprüche zu verhindern. Ein Geschäftsfiihrer, der über nicht mehr als rechtliche Grundkenntnisse verfügt, kann und muss eine solche Verfallklausel -nicht als einen Hinweis auf das Erfordernis einer bezifferten Leistungsklage verstehen.
Jan Köster
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.