Gem. § 39 I GmbHG gehört es zu den Pflichten der Gesellschaft das Ausscheiden eines Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Ob diese Anmeldung auch von Prokuristen vollzogen werden kann, wurde nun in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf geklärt. Folgende Leitsätze hat das Gericht hierzu veröffentlicht:
1. Die Anmeldung des Ausscheidens eines GmbH-Geschäftsführers ist nicht lediglich ein Geschäft des „laufenden Betriebs“, sondern betrifft mit Rücksicht auf die dem Geschäftsführer zukommende Organstellung und die damit einhergehende umfassende Vertretungsbefugnis die Grundlagen des kaufmännischen Unternehmens.
2. Der gesetzliche Umfang von Prokura und Handlungsvollmacht reicht als Bevollmächtigung für die Anmeldung des Ausscheidens eines Geschäftsführers einer GmbH zum Handelsregister nicht aus.
OLG Düsseldorf, Beschl. vom 16.3.2012 – I – 3 Wx 296/11 (rechtskräfftig)
Grundsätzlich hat eine solche Anmeldung gem. § 78 GmbHG durch den Geschäftsführer zu erfolgen. Außer dem Geschäftsführer kann auch ein Dritter die Anmeldung vollziehen, wenn diesem eine Vollmacht mit genau diesem Inhalt erteilt wurde.
Zu entscheiden war, ob auch eine erteilte Prokura einen solchen Ausnahmetatbestand bildet und zu der Anmeldung berechtigt. Das Gericht hat dies mit der Begründung verneint, dass die Anmeldung des Ausscheidens eines Geschäfstführers keinesfalls ein Geschäft des laufenden Betriebs darstellt, sondern vielmehr ein Grundlagengeschäft, welches der gesetzliche Umfang der Prokura nicht abdeckt. Es kommt dabei nicht darauf an, dass es sich „lediglich“ um eine Mitteilung handelt, sondern vielmehr darauf, dass der zugrundeliegende Beschluss ein solches Grundlagengeschäft darstellt. Zudem würden sich Wertungswidersprüche ergeben, da selbst die Anmeldung eines Prokuristen als Grundlagengeschäft einzustufen ist. Erst Recht hat dies dann für die Anmeldung oder das Ausscheiden eines Geschäftsführers zu gelten.
Benno von Braunbehrens
Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.