Anmeldung der Kapitalerhöhung einer GmbH / UG

Das OLG München hat mit Beschluss vom 06.07.2010 (Aktenzeichen 31 Wx 112/10) folgende Entscheidung zur Eintragung einer Kapitalerhöhung bei einer nach dem Musterprotokoll gegründeten Unternehmergesellschaft getroffen:

„Die allein aus dem Kapitalerhöhungsbeschluss folgende Änderung der Satzung beschränkt sich auf den einfachen Tausch der bisherigen mit der neuen Stammkapitalziffer.

Wenn durch den bloßen Austausch der Kapitalziffer keine in sich widerspruchsfreie neue Fassung der Satzung hergestellt werden kann, bedarf es eines gesonderten Gesellschafterbeschlusses hinsichtlich der Anpassung der Satzung.“

Satzungsbeschluss notwendig

Diese Entscheidung befasst sich mit einem Sachverhalt, bei dem eine Unternehmergesellschaft durch Hinzunahme eines weiteren Gesellschafters das eigene Stammkapital erhöht; in diesem Fall konkret von 2.000 € auf 3.000 €. Dieser Vorgang bringt nach Auffassung des Gerichts die Notwendigkeit eines Gesellschafterbeschlusses über die Satzungsänderung mit sich, da durch den weiteren Geschäftsanteil nicht mehr von einer Errichtung der UG mit einem Stammkapital von 3.000 € Gesellschafter A und B gesprochen werden kann, denn nun übernimmt ja auch der neue Gesellschafter C einen Geschäftsanteil, wobei der C eben bei der Gründung der UG noch kein Gesellschafter war.

Wenn nun die Satzung hieße A und B errichten eine Gesellschaft mit einem Stammkapital von 3.000 € und die Geschäftsanteile werden wie folgt gehalten: A 500 €; B 1.500 € und C 1.000 € ist diese Satzung nicht mehr widerspruchsfrei, da ja bezüglich der Errichtung nur A und B genannt werden, aber eben dann drei Geschäftsanteile folgen. Hierdurch besteht die Gefahr der Verwechselung dahingehend, dass es sich auch bei C um einen Gründungsgesellschafter handelt.

Praxistipp:

Soweit durch bloßen Austausch der Stammkapitalziffer keine widerspruchsfreie Satzung möglich ist, haben die Gesellschafter einen Gesellschafterbeschluss über die redaktionelle Anpassung der Satzung zu fassen. Dabei muss der Gesellschafterbeschluss klar erkennbar machen, in welcher Weise die Satzung geändert werden soll.

Das OLG München sagt insoweit, dass ein Beschluss der Gesellschafter, die Satzung werde „entsprechend“ geändert nicht ausreichend ist. Um also die Gefahr einer Beanstandung durch das Registergericht zu minimieren, muss der konkrete Wortlaut der Satzung beschlossen und dem Registergericht zugänglich gemacht werden.

Jan Köster

Rechtsanwalt Jan Köster ist seit 2009 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2007 Fachanwalt für Steuerrecht.
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.