Nach einem Urteil des BGH vom 13.07.2009 muss bei Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH die Monatsfrist des § 246 Abs.1 AktG zwingend eingehalten werden. Der BGH behandelt dies mittlerweile als ständige Rechtsprechung des Senats (zuletzt BGH vom 18.04.2005 – II ZR 151/03; vom 14.03.2005 – II ZR 153/03; vom 12.01.1998 – II ZR 82/93).
Eine Anfechtungsklage der Gesellschafter
Anderes gilt nur dann, wenn die Satzung abweichendes regelt. Die Gründe der Anfechtung müssen zumindest in ihrem tatsächlichen Kern vor Gericht geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Monatsfrist, kann es nur noch eingeführt werden, wenn der klagende Gesellschafter durch zwingende Umstände von einer früheren Anfechtungsklage abgehalten wurde.
BGH vom 13.07.2009 – II ZR 272/08
Der BGH bekräftigt erneut seine Rechtsprechungslinie, dass § 246 AktG eine Leitbildfunktion für Anfechtungen von Gesellschafterbeschlüssen zukommt. Hier gilt es auch zu beachten, dass die Unwirksamkeit eines Beschlusses mit dieser fristgebundenen Anfechtungsklage geltend zu machen ist. Nicht ausreichend ist eine reine Anfechtungserklärung ausserhalb des Prozesses.
Jan Köster
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