BGH-Urteil: Neue Leitsätze bei der Bankrottstrafbarkeit

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof von seiner ständigen Rechtsprechung verabschiedet und der sogenannten Interessentheorie den Rücken zugewandt.

Mit dem Urteil wurden folgende amtliche Leitsätze veröffentlicht:

1. Die Strafbarkeit des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Bankrotts setzt nicht voraus, dass die Tathandlung im Interesse der Gesellschaft liegt (Aufgabe der „Interessentheorie“).

2. Eine durch den Geschäftsführer einer Gesellschaft vorgenommenen Entnahme von Vermögenswerten kann sowohl als Bankrott als auch als Untreue zu beurteilen sein.

BGH, Beschl. v. 15.5.2012 – 3 StR 118/11 (LG Oldenburg)

 

Überblick über den ehemaligen Rechtsprechungsansatz:

Um das Ausmaß der Rechtsprechungsänderung richtig einordnen zu können, ist es hilfreich sich zunächst mit der Vergangenheit zu beschäftigen und einen Überblick über den ehemaligen Rechtsprechungsansatz zu geben.

Im Rahmen der Bankrottstrafbarkeit des § 283 StGB werden verschiedene Handlungen unter Strafe gestellt, welche bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung auf gläubigerschädigende Weise die zukünftige Insolvenzmasse verringern. Umfasst sind hiervon auch Handlungen welche ihrerseits die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung erst herbeiführen. Bislang wurde in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine solche Strafbarkeit i.S.d. §§ 283 i.V.m 14 StGB nur dann angenommen, wenn die Tathandlung für die Gesellschaft und zumindest auch in deren Interesse erfolgte.

Außer von den Gesellschaftsorganen, welche nun einer erhöhten Strafbarkeitsgefahr entgegenblicken müssen, dürften ob des Abgangs dieser, von Anfang an sehr umstrittenen Rechtsprechung nur wenig Tränen vergossen werden. Vor allem dem Gläubigerschutz wurde durch die Abkehr von der Interessentheorie ein großer Gefallen getan, da deren Anwendung zu teils abstrusen Ergebnissen geführt hat. So konnte beispielsweise ein Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH auch bei drohender Insolvenz noch straffrei Gesellschaftsvermögen zum Schaden der Gläubiger auf Privatkonten transferieren, da er nach wirtschaftlicher Betrachtung nicht im Interesse der Gesellschaft, sondern allein im Eigeninteresse handelte. Auch führte die Anwendung der Interessentheorie zu teilweise nicht zu rechtfertigenden Strafbarkeitsunterschieden, welche in ähnlich gelagerten Fällen Einzelhandelskaufleute die volle Härte des Gesetzes hat spüren ließen, während die Organe von Kapitalgesellschaften straffrei davon kamen. Dies lässt sich schon alleine deshalb nicht rechtfertigen, da Kapitalgesellschaften oft eine weitaus höhere Insolvenzanfälligkeit aufweisen als Einzelhandelsbetriebe und somit ein eigentlich erhöhter Gläubigerschutz bestehen müsste. Erschwerend kommt hinzu, dass eine Interessentheorie spätestens bei der mutwilligen Zerstörung von Vermögenswerten im Moment einer drohenden Insolvenz an ihre Grenzen stößt, da ein solches Handeln bei wirtschaftlicher Betrachtung stets weder im Eigeninteresse, noch im Interesse der Gesellschaft erfolgt.

Neuer Rechtsprechungsansatz:

Diese Schwachstellen vor Augen hat das oberste Rechtsprechungsorgan nun reagiert und sich von seiner ehemals ständigen Rechtsprechung verabschiedet. Begründet wird diese plötzliche Einsicht durch die Auslegung des Gesetzeswortlauts und des Gesetzeszwecks. Der Wortlaut des § 14 StGB spricht zwar von Organstellung und Handeln in dieser Eigenschaft, spezifiziert allerdings das Handeln nicht soweit, dass man auf ein Handeln im Interesse der Gesellschaft abstellen könnte. Und auch der Gesetzeszweck läuft nach den Ausführungen des Gerichtes in eine andere Richtung. Die Bankrottstrafbarkeit soll gerade den Missstand beseitigen, dass die Gesellschaft als Normadressat mangels Handlung strafrechtlich nicht herangezogen werden kann, aber auch der Handelnde nicht belangt werden kann weil er eben nicht Normadressat ist. Dieser Gesetzeszweck wurde durch Anwendung der Interessentheorie konterkariert und vielfach gänzlich verhindert, da die in § 283 StGB angeführten Bankotthandlungen so gut wie alle dem Gesellschaftsinteresse entgegenlaufen und dieser damit praktisch ausgehebelt wurde, wodurch der Handelnde oftmals straffrei davonkam.

Auswirkungen:

Doch nun zu den praktischen Auswirkungen: Die Bankrottstrafbarkeit ist nun nicht mehr von dem Gesellschaftsinteresse abhängig sondern erstreckt sich nunmehr auch auf alle Fälle des Eigeninteresses. Als Abgrenzungskriterium dient weiterhin, dass der Handelnde als vertretungsberechtigtes Organ, also im Geschäftskreis des Vertretenen und nicht nur bei Gelegenheit tätig wird. Dies ist bei rechtsgeschäftlichen Handlungen relativ eindeutig der Fall, wenn er explizit im Namen der Gesellschaft auftritt bzw. wenn er mittels seiner Vertretungsmacht für die Gesellschaft im Außenverhältnis bindende Rechtsfolgen begründet. Für faktische Handlungen ist dies schwieriger zu beurteilen, zumindest aber dann der Fall, wenn eine Zustimmung durch Wirksamen Gesellschafterbeschluss gegeben ist.

 

Benno von Braunbehrens

Benno von Braunbehrens

Rechtsanwalt Benno von Braunbehrens befasst sich seit Jahren mit Themen rund um das GmbH- und Gesellschaftsrecht.

Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.
Benno von Braunbehrens