In einer interessanten Entscheidung hat sich das KG Berlin mit der Wirksamkeit der Amtsniederlegung eines Geschäftsführers beschäftigt und hierzu folgende amtliche Leitsätze veröffentlicht:
1. Ein Beschwerdeführer ist gem. § 391 Abs. 2 FamFG im Rechtsmittelverfahren mit Einwendungen ausgeschlossen, die er nicht mit einem fristgerechten Einspruch gegen die Androhung des Zwangsgeldes vorgetragen hat.
2. Die Niederlegung der Geschäftsführerstellung hat gegenüber dem zuständigen Bestellungsorgan zu erfolgen.
Beschluss vom KG Berlin vom 5.1.2012 – 25 W 44/11
In der vorliegenden Entscheidung geht es um die Wirksamkeit einer Amtsniederlegung eines Geschäftsführers. Grundsätzlich kann ein Geschäftsführer einer Gesellschaft sein Amt mit körperschaftlicher Wirkung jederzeit und fristlos beenden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Satzung der Gesellschaft Anderweitiges bestimmt. Das Gericht hatte sich allerdings mit der Frage auseinanderzusetzen, wem gegenüber die Niederlegungserklärung zu erfolgen hat. Diesbezüglich stellte das KG Berlin klar, dass es nicht ausreicht, einem einzelnen Gesellschafter die Niederlegung des Geschäftsführeramtes zu erklären, sondern dass eine solche Erklärung gegenüber dem Bestellungsorgan erfolgen muss.
Bei der Amtsniederlegung ist demnach unbedingt auf den richtigen Empfänger der Niederlegungserklärung zu achten, da sich ansonsten weiterhin Pflichten und erhebliche Haftungsrisiken des vermeintlich ehemaligen Geschäftsführers ergeben können.
Benno von Braunbehrens
Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.