Es ist seit geraumer Zeit ständige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, dass zwar grundsätzlich eine Amtsniederlegung eines Geschäftsführers sofort im Handelsregister einzutragen ist, dies jedoch dann nicht gilt, wenn es sich um die Amtsniederlegung eines geschäftsführenden Alleingesellschafters handelt.Die Amtsniederlegung eines geschäftsführenden Alleingesellschafters ist rechtsmissbräuchlich, wenn nicht zugleich ein neuer Geschäftsführer bestellt wird und ist demnach unwirksam. Dies lässt sich damit begründen, dass zwar nach § 35 I 2 GmbHG eine führerlose GmbH bei der Zustellung von Schriftstücken und Willenserklärungen von ihrem Gesellschafter vertreten wird, welchem auch die Insolvenzantragsverpflichtung nach § 15a III trifft, die GmbH von den Gesellschaften allerdings nicht aktiv vertreten wird. Ansonsten könnte mangels aktiver und passiver Handlungsfähigkeit das Gesellschaftsvermögen dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden.
Bestätigung durch das OLG München:
Das OLG München hat in seinem Urteil vom 19.5.2012 (AZ: 31 Wx 188/12) diese Rechtsprechung erneut bekräftigt und insofern präzisiert, dass das Gleiche gelten muss, wenn der besagte Geschäftsführer zudem Alleingesellschafter einer Unternehmergesellschaft ist, welche ihrerseits die Alleingesellschafterin der GmbH ist, da hier die gleiche Konflikt- und Interssenlage auftritt, als wäre der Geschäftsführer direkt Alleingesellschafter der GmbH.
Benno von Braunbehrens
Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.