Ein im Handelsregister eingetragener Beschluss über die Bestellung eines Geschäftsführers kann nicht von Amts wegen gelöscht werden, wenn die Fehlerhaftigkeit allein darauf gestützt wird, dass Gesellschafter zu der Versammlung, in welcher der streitgegenständliche Beschluss gefasst wurde, nicht ordnungsgemäß geladen wurden und daher auch nicht beteiligt waren (OLG München vom 22.02.2010; Az: 31 Wx 162/09).Das OLG München ist der Ansicht, dass ein solcher Mangel durch Erhebung einer Anfechtungsklage geltend gemacht werden könne. Eine Löschung von Amts wegen sei erst dann möglich, wenn der Beschluss zwingende Vorschriften des Gesetzes verletze und dessen Beseitigung darüber hinaus auch noch im öffentlichen Interesse liege (z. B. bei Geschäftsunfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers oder wegen sonstiger Verstöße gegen § 6 Abs. 2 GmbHG).
Jan Köster
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