Der Satzungssitz ist maßgeblich für die Bestimmung des Erfüllungsortes, sowie die Zuständigkeit des Register-, Insolvenz- und Prozessgerichts.
Seit der MoMiG-Reform ist es zulässig, dass Satzungssitz und Verwaltungssitz der Gesellschaft auseinanderfallen, dennoch muss der Satzungssitz ein inländischer Ort sein, § 5 AktG.