Gemäß § 78 Abs. 2 AktG sind, sofern es mehr als einen Vorstand gibt, nur alle gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt.
Hiervon kann in der Satzung der Aktiengesellschaft eine Ausnahme durch die Einzelvertretungsbefugnis gemacht werden.
Wissenswertes für Gründer, Gesellschafter und Geschäftsführer seit 2008
Gemäß § 78 Abs. 2 AktG sind, sofern es mehr als einen Vorstand gibt, nur alle gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt.
Hiervon kann in der Satzung der Aktiengesellschaft eine Ausnahme durch die Einzelvertretungsbefugnis gemacht werden.