Abtretung einer GmbH Forderung an ihren Gesellschafter

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat sich das OLG Düsseldorf mit der interessanten Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen die Abtretung einer GmbH Forderung an einen ihrer Gesellschafter gegen die strenge Kapitalerhaltungsregel des § 30 I GmbHG verstößt.Weiterhin wurde die Thematik abgehandelt, ob die spätere Geltendmachung dieser Forderung durch den Gesellschafter seinerseits einen Verst0ß gegen die ihm obliegenden Treuepflichten begründet.

Hierzu hat das erkennende Gericht folgende amtliche Leitsätze veröffentlicht:

Eine unter Verstoß gegen § 30 I GmbHG vorgenommene Abtretung von einer GmbH zustehenden Forderung an einen ihrer Gesellschafter ist nicht nach § 134 BGB unwirksam; die Geltendmachung dieser gegen einen weiteren Mitgesellschafter gerichteten Forderung kann allerdings gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verstoßen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.5.2012 – I 16 U 53/11 (rechtskräftig)

Aus Gründen des Gläubigerschutz normiert § 30 I GmbHG, dass Zahlungen von der GmbH an die Gesellschafter dann nicht mehr erfolgen dürfen, wenn das Gesellschaftsvermögen nicht mehr ausreicht um das Stammkapital zu decken oder wenn erst nach dieser Zahlung das Gesellschafsvermögen hierzu nicht mehr ausreichen würde. Erst recht gilt dies, wenn die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Auszahlung bereits überschuldet ist.

In seiner Entscheidung hat das OLG Düsseldorf klargestellt, dass nicht nur Geldzahlungen unter den § 30 I GmbHG fallen sondern jegliche Leistungen die bei wirtschaftlicher Betrachtung das Gesellschaftsvermögen verringern. Um dem Gläubigerschutz gerecht zu werden, muss der Begriff der Zahlung weit gefasst werden und somit offene wie auch verdeckte, unmittelbare und mittelbare Zuwendungen und auch Umgehungstatbestände umfassen. Im Lichte dieser weiten Auslegung kommt das Gericht zu dem Schluss, dass auch Abtretungen von GmbH Forderungen gegen Dritte an ihre Gesellschafter von diesem Auszahlungsverbot erfasst werden.

Fazit:

Im Ergebnis bedeutet dies zwar nicht, dass die Abtretung gem. § 134 BGB nichtig ist. Allerdings wird durch die Auszahlung eine Rückzahlungspflicht des Gesellschafters gem. § 31 GmbHG begründet. Weiterhin kann die Geltendmachung der abgetretenen Forderung durch den Gesellschafter ein Verstoß gegen die ihn treffende gesellschaftsrechtliche Treuepflicht darstellen.

Benno von Braunbehrens

Benno von Braunbehrens

Rechtsanwalt Benno von Braunbehrens befasst sich seit Jahren mit Themen rund um das GmbH- und Gesellschaftsrecht.

Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.
Benno von Braunbehrens