Abänderung des Musterprotokolls führt zur GmbH-Gründung im normalen Verfahren

Das MoMiG hat in § 2 Abs. 1 a GmbHG die Möglichkeit einer GmbH im sog. „vereinfachten Verfahren“ eingeführt. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Musterprotokolls – und insbesondere auch unter welchen Konstellationen eine Gründung unter Verwendung des Musterprotokolls nicht empfehlenswert ist – wurde bereits ausführlich in diesem Blog erörtert. Das OLG Münchenhat nun eine weitere Entscheidung bezüglich dieser vereinfachten Gründung getroffen. Das OLG München sieht nimmt eine unzulässige Abänderung des Musterprotokolls an, wenn die Parteien den vorgesehenen Nennbetrag für die Kostenhaftung von 300 € auf 1.500 € erhöhen.

Das OLG München argumentiert, dass mit dem Musterprotokoll die Gründung von Standard-GmbH’s erleichtert werden sollte. Jegliche Abweichung von dem vorgegebenen Inhalt des Protokolls bedeutet aber eine Individualisierung, die es schon aus Gründen der Rechtssicherheit notwendig macht das übliche, umfangreichere Gründungsprocedere anzuwenden und nicht die erleichterten Voraussetzungen des Musterprotokolls ausreichen zu lassen. Dies ergibt sich auch schon aus dem Wortlaut des §2 Abs.1 a S.3 GmbHG nach dem „keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden“ dürfen.

Praxistipp:

Abänderungen des Musterprotokolls führen zu einer GmbH-Gründung im normalen Verfahren. Die Vielzahl der versuchten Abänderungen des Musterprotokolls die von der Rechtsprechung entschieden werden mussten stellen unter Beweis, dass der Anwendungsbereich des Musterprotokolls sehr beschränkt ist und die meisten GmbH’s mit einem individuellen Gesellschaftsvertrag besser gerüstet sind.

(OLG München v. 12.5.2010 -31 Wx 19/10)

Jan Köster

Rechtsanwalt Jan Köster ist seit 2009 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2007 Fachanwalt für Steuerrecht.
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.