Löschung der Firma einer GmbH durch Urteil und ohne Gesellschafterbeschluss

Das Oberlandesgericht München hatte über einen kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 15 MarkenG und einen unmittelbar auf Löschung der Firma (das heißt, anders als umgangssprachlich, hier der Unternehmensbezeichnung) zu entscheiden. Fraglich war, ob für die Eintragung der Löschung noch ein Gesellschafterbeschluss der GmbH notwendig sei, was das Amtsgericht (Registergericht) noch bejaht hat. Dieses hatte den Gläubigerantrag auf Löschung zurückverwiesen, weil es an dem Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses fehle und dieser wesentliche Voraussetzung einer Eintragung sei. Nach der Auffassung des Registergerichts sei ein Verstoß gegen eine markenrechtliche Vorschrift nicht zu prüfen.

Dies sah das OLG München im Wesentlichen anders und verwies den Rechtsstreit an das AG München, hier das Registergericht, zurück. Es sieht zwar auch die Voraussetzungen für eine Amtslöschung als nicht gegeben an, da die GmbH bislang nicht an dem Verfahren beteiligt wurde und die Angelegenheit daher nicht entscheidungsreif sei, jedoch sei ein Gesellschafterbeschluss über die entsprechende Satzungsänderung bei einer rechtskräftigen Verurteilung der Gesellschaft nicht erforderlich. Nach Auffassung des 31. Senats des OLG München sei es allgemein anerkannt, dass ein Anspruch auf Unterlassung eines unzulässigen Firmengebrauchs auch die Löschung der unzulässigen Firma im Handelsregister umfasst, da der markenrechtliche Löschungsanspruch darauf gerichtet ist, dass die beanstandete Firma nicht mehr benutzt werden darf. Wenn dann der Klageantrag unmittelbar auf Beseitigung der Rechtsverletzung, d.h. auf Abgabe der Löschungsanmeldung durch die GmbH gerichtet ist, wird die Löschungsanmeldung durch Rechtskraft der Entscheidung nach § 894 ZPO als abgegeben angesehen.

Somit reicht die rechtskräftige Verurteilung zur Löschung der Firma im Handelsregister aus.

Fazit:

Das Firmenrecht der §§ 17 ff Handelsgesetzbuch ist ein scharfes Schwert, das auch für die GmbH als Formkaufmann Anwendung findet. Dabei ist bei einer GmbH darüber hinaus § 4 GmbH-Gesetz zu beachten, der zwingend vorschreibt, dass die Firma der Gesellschaft die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung („GmbH“) enthält. Diese Entscheidung wird von unserer Seite zum Anlass genommen, weitere Ausführungen zum Firmenrecht allgemein sowie bei GmbH und UG im Besonderen und den damit verbundenen Fallstricken in Kürze auf dem Blog zu veröffentlichen.

 

Jan Köster

Rechtsanwalt Jan Köster ist seit 2009 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2007 Fachanwalt für Steuerrecht.
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.