Nicht nur Gestaltungen die das Gehalt betreffen spielen bei Verträgen mit einem Gesellschafter–Geschäftsführers eine große Rolle. Auch Kauf-, Miet- und Pachtverträge mit diesem unterliegen der besonderen Kontrolle durch die Finanzverwaltung – mit diesem Inhalt soll sich Teil 3 der Serie über die verdeckte Gewinnausschüttung beschäftigen. Wie immer gilt auch hier der Grundsatz, dass als verdeckte Gewinnausschüttung bewertet wird, was mit einem fremden Dritten nicht vereinbart worden wäre.