Keine Haftung eines technischen Geschäftsführers für Lohnsteuer bei positiver Darstellung der Unternehmenslage durch den kaufmännischen Geschäftsführer
Beschäftigt eine GmbH mehrere Geschäftsführer, so müssen alle die steuerlichen Pflichten der GmbH wahrnehmen. Das wird in der Stellung eines gesetzlichen Vertreters und der daraus resultierenden Gesamtverantwortung aller Geschäftsführer begründet. Durch eine Pflichtverletzung im Bereich der Lohnsteuer kann das Finanzamt per Haftungsbescheid grundsätzlich sämtliche Geschäftsführer in Haftung nehmen. Die steuerlichen Aufgaben beinhalten nach § 38a EStG die Berechnung der Lohnsteuer und deren Einbehalten, Anmelden und Abführen nach §§ 38 Abs. 1, 41a Abs. 1 EStG.