Bereits letzte Woche habe ich eine Rechtsprechungsänderung des Bundesarbeitsgerichts näher beleuchtet (siehe Artikel vom 21.3.2014). Danach ist auch GmbH-Geschäftsführern in bestimmten Konstellationen der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Dieses Urteil wurde nun durch einen Bundesarbeitsgerichtsbeschluss erneut bekräftigt und hierbei eine noch offene Fragestellung einer Antwort zugeführt (BAG, Beschl. v. 15.11.2013 – 10 AZB 28/13):
Monat: März 2014
Geschäftsführer: Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten
Die Frage, ob für Rechtsstreitigkeiten im Zuge der Beendigung der Geschäftsführertätigkeit Arbeitsgerichte oder doch die ordentlichen Gerichte zuständig sind, war schon Gegenstand unzähliger höchstgerichtlicher Entscheidungen. In einer interessanten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeichnete sich in diesem Feld eine Änderung der Rechtsprechung ab (BAG, Beschl. v. 26.10.2012 – 10 AZB 55/12). Wie in den meisten dieser Fälle ging es auch hier um einen sogenannten „Karriere-Geschäftsführer“, der also erst innerhalb der Firmenhierarchie zum Geschäftsführer aufgestiegen ist:
GmbH Löschung: Letzte Schritte nach dem Sperrjahr
In Ergänzung zu meinem letzten Artikel will ich erneut die letzte Phase aus dem GmbH Leben beleuchten. Während in dem letzten Artikel alleine die Verteilung des Restvermögens im Zentrum der Betrachtung stand, soll nun ein umfassenderer Überblick über die letzten zu treffenden Maßnahmen entstehen.
Hinterlegung bei der Liquidation
Zwischen der Auflösung einer Gesellschaft und deren endgültigen Löschung aus dem Handelsregister muss in der Liquidationsphase das Restvermögen der Gesellschaft verteilt werden.
Da hier aus Sicht der Gesellschafter die letzte Möglichkeit besteht, von dem nach Abzug der Schulden verbleibenden Vermögens einen Anteil abzubekommen, ist diese Abwicklungsphase besonders anfällig für Streitigkeiten und Verteilungskämpfe. Die Verteilung ist zwar grundsätzlich nach dem Verhältnis der Kapitalanteile gestaffelt. Dennoch bietet die praktische Umsetzung genug Anlass für Diskussion.