Eine überbetriebliche Gruppenunterstützungskasse (von mehreren Arbeitgebern – beispeilsweise verschiedenen GmbH’s) kann als nicht wirtschaftlicher Verein eintragungsfähig sein.
OLG München, Beschluss vom 28.05.2013 (Az: 31 Wx 136.13)
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Eine überbetriebliche Gruppenunterstützungskasse (von mehreren Arbeitgebern – beispeilsweise verschiedenen GmbH’s) kann als nicht wirtschaftlicher Verein eintragungsfähig sein.
OLG München, Beschluss vom 28.05.2013 (Az: 31 Wx 136.13)
Durch einen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag wird die Leitung des beherrschten Unternehmens dem beherrschenden Unternehmen unterstellt und zudem das erste Unternehmen verpflichtet, an das zweite seine Gewinne abzuführen. Das deutsche Gesellschaftsrecht sieht eine solche Gestaltung für die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien in § 291 ff. AktG vor. Für die GmbH allerdings fehlt eine derartige Regelung.
Nach der herrschenden Meinung ist diese Regelungslücke allerdings durch eine analoge Anwendung der aktienrechtlichen Vorschriften zu schließen. Das Oberlandesgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt (OLG München, Urt. v. 16.3.2012, 31 Wx 70/12), wie ein solcher Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag bei der GmbH wieder beendet werden kann. Fraglich war insbesondere, ob die erwähnten aktienrechtlichen Vorschriften vollumfänglich heranzuziehen sind, oder ob sich bei der GmbH Besonderheiten ergeben.
Der Geschäftsanteil bestimmt darüber, wer Gesellschafter einer GmbH ist und wer nicht. Aus diesem ergeben sich alle Gesellschafterrechte. Allerdings kann das Interesse an der Mitgliedschaft abkühlen oder der Bedarf bestehen, den Wert des Geschäftsanteils durch Verkauf zu realisieren.
Steuert eine Gesellschaft in Richtung Insolvenz drohen nicht nur zivilrechtliche Schadensersatzansprüche sondern auch strafrechtliche Konsequenzen. In einem kürzlich ergangen Urteil (BGH 5 StR 427/12) hat der Bundesgerichtshof die Strafbarkeit eines faktischen Geschäftsführers bei Entnahmen während der Unternehmenskrise näher beleuchtet.