Muss ein Prokurist, welcher nach einem Auflösungsbeschluss zum Liquidator bestellt wird, das Erlöschen seiner Prokura gesondert anmelden, oder reicht bereits die Anmeldung seiner Bestellung als Liquidator.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich gegen Stimmen aus der Literatur ausgesprochen und folgenden Leitsatz veröffentlicht: