Das OLG München hat in einem aktuellen Beschluss vom 23. Oktober 2024 (34 Wx 255/24 e) eine klare Grenze gezogen: Ein Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB ist bei der Ersteintragung einer Partnerschaftsgesellschaft nicht möglich. Da die für einen Haftungsausschluss notwendigen Tatbestandsmerkmale „Handelsgeschäft“ und „Firma“ nur vorliegen, wenn ein Veräußerer bereits Kaufmann war, kann diese Privilegierung keine Anwendung für die Ersteintragung einer Partnerschaft Anwendung finden.
Der Fall im Überblick
Zwei Gesellschafter wollten eine neue Partnerschaftsgesellschaft gründen und gleichzeitig eine Haftungsübernahme für die Verbindlichkeiten einer zuvor bestehenden PartGmbB ausschließen. Sie beantragten beim Registergericht die Eintragung eines entsprechenden Haftungsausschlusses. Das Registergericht lehnte ab und wurde vom OLG München bestätigt.
Die Entscheidung des OLG München
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass § 25 Abs. 2 HGB ausschließlich für Fälle gilt, in denen ein bereits bestehendes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortgeführt wird. Partnerschaftsgesellschaften sind jedoch keine Kaufleute und unterliegen daher nicht dem Handelsrecht. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift sei nicht zulässig.
Juristische Folgen für die Praxis
Die Entscheidung des OLG München hat folgende Konsequenzen für die Praxis:
- Keine Haftungsausschlüsse bei Ersteintragung: Bei der Gründung einer neuen Partnerschaftsgesellschaft können keine Haftungsausschlüsse für Verbindlichkeiten aus der Vergangenheit eingetragen werden.
- Wichtigkeit präziser Gründungsverträge: Um Haftungsrisiken zu minimieren, sollten Gründungsverträge von Partnerschaftsgesellschaften besonders sorgfältig ausgearbeitet werden.
Eine ausführliche Darstellung zum Thema Haftungsausschluss nach § 25 Absatz 2 HGB gibt es hier auf diesem Blog.
Fazit
Die Entscheidung des OLG München verdeutlicht, dass das Recht der Partnerschaftsgesellschaften noch immer Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen ist und diese teilweise ohne einleuchtenden Grund gegenüber Handelsgesellschaften und Kaufleuten benachteiligt werden. Es bleibt bei dem tradierten Grundsatz, dass zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern (für welche die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft eingeführt wurde) zu unterscheiden ist.