Der Vorstand ist eines von zwei zwingend für den rechtsfähigen Verein vorgeschriebenen Organen. Nach § 26 Abs. 1 BGB vertritt der Vorstand den Verein gerichtlich und außergerichtlich, d.h. er tritt vor Gericht als gesetzlicher Vertreter auf (vgl. § 26 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB, § 51 Abs. 1 ZPO) und führt im Verhältnis zu Dritten die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt neben der Vertretung auch die Geschäftsführung.
Gewählt wird der Vorstand grundsätzlich von der Mitgliederversammlung, § 27 Abs. 1 BGB. Diese Aufgabe kann jedoch auch dem Aufsichtsrat oder einem anderen Organ zugewiesen werden. Seine Amtszeit ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, kann also in der Vereinssatzung festgelegt werden. Daneben sollte die Satzung auch Bestimmungen über die Zusammensetzung des Vorstandes festlegen, z.B. aus wievielen Personen er besteht, vgl. § 58 Nr. 3 BGB für den eingetragenen Verein.