Vertretung

Nach § 26 Abs. 1 S. 2 BGB vertritt der Vorstand den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Daraus folgt zum einen, dass der Vorstand den Verein gerichtlich wie ein gesetzlicher Vertreter vertritt, vgl. § 51 Abs. 1 ZPO, und nimmt gleichzeitig alle Rechte und Pflichten des eigentlich handlungsunfähigen Vereins wahr, die eine natürliche Person als Partei hätte. Zum anderen vertritt der Vorstand den Verein gegenüber außenstehenden Dritten im Rechts- und Geschäftsverkehr.

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist dabei grundsätzlich unbeschränkt und umfassend. Eine Ausnahme besteht etwa bei Geschäften, die eine Veränderung der Vereinssatzung beinhalten. Diese entziehen sich der organschaftlichen Vertretungsbefugnis des Vorstandes. Diese Vertretungsmacht kann satzungsmäßig jedoch auch mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden, § 26 Abs. 1 S. 3 BGB. Eine solche Beschränkung wirkt beim eingetragenen Verein jedoch nur dann im Verhältnis zu Dritten, wenn sie dem Dritten bekannt ist oder im Vereinsregister eingetragen wurde, §§ 70, 68 BGB.