Prinzipiell steht den Gründern jeder erdenkliche Zweck offen, zu welchem der Verein als Leitmotiv gegründet werden soll. Eine Einschränkung erfahren sie lediglich durch Art. 9 Abs. 2 GG und §§ 134, 138 BGB, d.h. der Vereinszweck darf nicht gegen Gesetz oder die guten Sitten verstoßen.
Weiterhin bestimmt das Gesetz, dass die Rechtsform des Vereins für bestimmte Zwecke grundsätzlich nicht offen steht. Nach § 22 BGB sind Vereine, deren Zweck auf eine wirtschaftliche Tätigkeit gerichtet ist, grundsätzlich auf die Rechtsformen des Handelsrechts zu verweisen. Das Versicherungsgeschäft kann nur in Form einer AG oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) betrieben werden.
Die Wahlfreiheit ist im Ergebnis aber dennoch sehr umfassend, da Vereine in der Praxis vorwiegend ideelle, z.B. gemeinnützige oder kirchliche, Vereinszwecke verfolgen.