Vereinigungsfreiheit

Unter der in Art. 9 GG normierten Vereinigungsfreiheit versteht man das Recht, sich zu gemeinsamen Zielen und Zwecken zusammenzuschließen und diese gemeinsam zu verfolgen. Gleichzeitig besteht die Vereinigungsfreiheit aber auch in ihrer negativen Form, d.h. es steht jedem offen, ob er einer Gruppe oder Vereinigung beitreten bzw. eine solche verlassen möchte.

Die Vereinigungsfreiheit gilt insgesamt als verfassungsmäßige Grundlage des Vereins.