Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung gilt als oberstes Organ des Vereins. Sie ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht bereits per Satzung oder Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind. Hierzu zählen z.B.:

Des Weiteren beschließt die Mitgliederversammlung u.a. über den Jahresabschluss sowie die Entlastung des Vorstandes und den Stand der Vereinsarbeit.

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Dabei ist zwischen außerordentlichen (immer, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert, § 36 BGB) und ordentlichen (mindestens einmal jährlich) Versammlungen zu differenzieren. Die Ladung muss im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung jedem Vereinsmitglied nach den Regeln, die die Vereinssatzung nach § 58 Nr. 4 BGB diesbezüglich aufstellt, zugänglich gemacht werden. Es kann z.B. festgelegt werden, dass die Ladung schriftlich bzw. mündlich oder via E-Mail erfolgt. Bei außerordentlichen Versammlungen erfolgt die Ladung an jedes Mitglied direkt. Die Ladung muss binnen einer Frist, die es den Mitglieder erlaubt, sich den Termin freizuhalten, erfolgen und alle abzuhandelnden Tagesordnungspunkte beinhalten.

Im Rahmen der Mitgliederversammlung sorgt grundsätzlich der Vorstand als Versammlungsleiter dafür, dass die Vereinsaufgaben sachgerecht erledigt und Beschlüsse ordnungsgemäß gefasst werden.