Errichtung

Das BGB sieht keine Errichtungsvorschriften für den Verein vor, sodass sich seine Errichtung nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundlagen richtet.

Demnach ist zunächst ein Vertragsschluss zwischen den Gründern notwendig, im Rahmen dessen sie sich zur Förderung des festgelegten Vereinszwecks verpflichten (sog. Gründungsvertrag). Weiter müssen die Gründungsmitglieder eine Satzung formulieren und deren Geltung im Gründungsvertrag vereinbaren. Hiernach gilt der Verein als errichtet.

Der bloße Errichtungsakt reicht für die rechtliche Handlungsfähigkeit jedoch nicht aus.