Als wichtigstes Instrument der Willensbildung im Verein zählt die Beschlussfassung im Rahmen der Mitgliederversammlung.
Eine Beschlussfassung ist dabei nur möglich, wenn die Beschlussfähigkeit der jeweiligen Versammlung gegeben ist. In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung ist dabei die satzungsmäßige Bestimmung (z.B. erforderliche Teilnehmerzahl) maßgeblich.
Bei der Beschlussfassung zählt grundsätzlich die Mehrheit aller bei der Versammlung abgegebenen Stimmen, § 32 Abs. 1 S. 3 BGB. Zu beachten gilt es dabei, dass Enthaltung bei der Stimmauszählung nicht gewertet werden, d.h. es sind ausschließlich die abgegebenen Ja- bzw. Nein-Stimmen von Relevanz. Von diesem gesetzlichen Regelfall kann freilich abgewichen werden, sodass die Satzung auch Einstimmigkeit oder eine qualifizierte Mehrheit vorsehen kann.