Ein Gesellschafter ist bei einer Abstimmung ausgeschlossen, wenn er „Richter in eigener Sache“ ist, es also um Sachverhalte geht die den Gesellschafter persönlich betreffen.
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Ein Gesellschafter ist bei einer Abstimmung ausgeschlossen, wenn er „Richter in eigener Sache“ ist, es also um Sachverhalte geht die den Gesellschafter persönlich betreffen.