Die Rechtsfolgen des Ausscheidens eines Gesellschafters sind in den §§ 738-740 BGB gesetzlich geregelt, können aber teilweise durch gesellschaftervertragliche Regelungen modifiziert werden. Die Rechtsfolgen betreffen nur ein sog. „echtes“ Ausscheiden, wenn der Gesellschafter ausscheidet und seine Gesellschaftsbeteiligung nicht auf einen Dritten übergeht. Schuldnerin der Ansprüche des Ausscheidenden ist die Gesellschaft selbst.
Nach § 738 Abs. 1 S. 2 BGB sind dem Ausscheidenden zunächst alle Gegenstände zurückzugewähren, die er der Gesellschaft zur Nutzung überlassen hat. Weiter ist er von seiner Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten zu befreien. Eine solche Haftungsfreistellung erfolgt entweder durch eine Schuldhaftentlastung, die nur durch Zustimmung der Gläubiger möglich wird oder durch Tilgung aller bestehenden Verbindlichkeiten. Für Schulden, die noch nicht fällig sind und deshalb noch nicht getilgt werden können, kann die Gesellschaft dem Ausscheidenden anstelle einer Haftungsfreistellung gem. § 738 Abs. 1 S. 3 BGB Sicherheiten gewähren. Nach § 740 BGB nimmt der Ausscheidende auch an den Gewinnen und Verlusten von schwebenden Geschäften teil. Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Tilgung der Verbindlichkeiten und der daraus entstehenden Verluste nicht aus, haftet der Ausscheidende allerdings für den Fehlbetrag.
Schließlich ist der Gesellschafter abzufinden, ihm ist also der Betrag auszuzahlen, der ihm bei Liquidation der Gesellschaft im Zeitpunkt des Ausscheidens zustehen würde. Der gesetzliche Abfindungsanspruch ist jedoch dispositiv und wird deshalb häufig vertraglich modifiziert oder geregelt (siehe Abfindungsvereinbarung).